Für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen bzw. gegen eine erfundene Geschichte spricht ferner, dass sich die Zeugin – nebst ihren konstanten Schilderungen – auch Erinnerungslücken eingestanden hat. So gab sie zu Protokoll, sich nicht mehr an «das Ganze» bzw. an alle Aussagen des Beschuldigten genau gleich erinnern zu können (pag. 11, Z. 74 ff; pag. 264, Z. 22 f.). Sie legte darüber hinaus offen, dass sie teilweise Mühe gehabt habe, dem Beschuldigten folgen zu können (pag. 11, Z. 47 ff.), was mit Blick auf die Dauer des Gesprächs von rund fünf Minuten, den von ihr beschriebenen Gemütszustand des Beschuldig-