272). Erst im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde seitens der Verteidigung vorgebracht, dass die diesbezüglichen Schilderungen der Zeugin wohl auf ein Missverständnis zurückzuführen seien (die Zeugin sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass der Beschuldigte aktuell eine Bombendrohung äussere, Letzterer habe aber nur von den vergangenen Geschehnissen berichtet), wobei die grundsätzliche Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen aber nach wie vor nicht in Frage gestellt wurde (pag. 367 ff.). Solches wäre denn auch verfehlt. Die Zeugin machte gesamthaft konstante, authentische und verständliche Aussagen.