11.3 hiernach). Hierzu ist zunächst zu bemerken, dass die diesbezügliche Schilderung der Zeugin von der Verteidigung im Rahmen des erstinstanzlichen Parteivortrags nicht explizit in Frage gestellt wurde. Es wurde vielmehr darauf hingewiesen, dass die angebliche Bombendrohung allgemein und vor allem auch von der Zeugin nicht ernst genommen worden sei und «id Luft jage» auch bedeuten könne, jemanden «hops gehen zu lassen» (pag.