Die Zeugin wurde im vorliegenden Verfahren insgesamt zwei Mal parteiöffentlich einvernommen, wobei sie bereits anlässlich des Telefonats mit der Polizei Angaben zum fraglichen Vorfall vom 25. Februar 2021 machte (vgl. Anzeigerapport vom 4. März 2021, pag. 4). Ihre Aussagen waren durchwegs konstant und sie schilderte den Vorfall bzw. den damaligen Anruf des Beschuldigten über beide Einvernahmen hinweg immer gleich. Anlässlich des noch am gleichen Tag mit der Polizei geführ-