11. Beweiswürdigung der Kammer 11.1 Vorbemerkungen Der ausführlichen und sorgfältigen Aussagewürdigung der Vorinstanz kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessen. Es wird vorab darauf verwiesen (S. 8 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 297 ff.). 11.2 Aussagen der Zeugin Die Zeugin wurde im vorliegenden Verfahren insgesamt zwei Mal parteiöffentlich einvernommen, wobei sie bereits anlässlich des Telefonats mit der Polizei Angaben zum fraglichen Vorfall vom 25. Februar 2021 machte (vgl. Anzeigerapport vom 4. März 2021, pag.