Unbestritten ist ferner, dass das F.________ den geforderten Betrag nicht bezahlt und stattdessen den Vorfall der Polizei gemeldet hat. Nach wie vor bestritten und folglich im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung zu prüfen ist hingegen der Kernsachverhalt, d.h. die Frage, ob der Beschuldigte anlässlich des fraglichen Telefonats damit gedroht hat, das F.________ in die Luft zu jagen, falls er nicht am selben Abend CHF 200'000.00 erhalten sollte (pag. 367 ff.).