9. Unbestrittener/bestrittener Sachverhalt Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, ist der Rahmensachverhalt unbestritten: Der Beschuldigte rief am 25. Februar 2021 um ca. 10:30 Uhr im F.________ (nachfolgend: F.________) an und telefonierte mit H.________, ihrerseits Telefonistin bei der F.________ AG. Im Rahmen des fraglichen Anrufs forderte der Beschuldigte vom F.________ Schadenersatz/ Genugtuung in der Höhe von CHF 200'000.00. Unbestritten ist ferner, dass das F.________ den geforderten Betrag nicht bezahlt und stattdessen den Vorfall der Polizei gemeldet hat.