Es möge sein, dass die Zeugin den Eindruck gehabt habe, der Beschuldigte habe im Zusammenhang mit seiner Forderung eine Bombendrohung ausgesprochen. Sie habe auch authentisch und glaubwürdig erklärt, dass der Beschuldigte die Forderung mit einem Vorfall im Jahre 2020 im Zusammenhang mit seiner Tochter begründet habe, obwohl dies nachweislich falsch gewesen sei. Ihre Wahrnehmung