Dies obwohl den erwerbslosen Beschuldigten auch eine Geldstrafe stark belaste. Er neige zu einem ausschweifenden und zackigen Aussageverhalten, welches den Zuhörer mit der schieren Menge an Informationen in kurzer Zeit und den bisweilen grossen Gedankensprüngen verwirren könne. Dies führe unweigerlich zu Missverständnissen. Es möge sein, dass die Zeugin den Eindruck gehabt habe, der Beschuldigte habe im Zusammenhang mit seiner Forderung eine Bombendrohung ausgesprochen.