Dies überzeuge nicht. Der Beschuldigte sei in seinen Ausführungen durchgehend bei der Wahrheit geblieben und habe den Sachverhalt im Wesentlichen (mit Ausnahme der Bombendrohung) anerkannt. Es gehe nicht an, ihm nur seine belastenden Aussagen zu glauben und den entlastenden Darstellungen mit Misstrauen zu begegnen. Der Beschuldigte habe ferner ebenso die Beschimpfung eingestanden, für welche er verurteilt worden sei. Dies obwohl den erwerbslosen Beschuldigten auch eine Geldstrafe stark belaste.