8. Oberinstanzliche Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte liess im Rahmen der Berufungsbegründung vom 19. Dezember 2022 zusammengefasst und im Wesentlichen ausführen, dass er den von der Zeugin dargestellten Sachverhalt in grossen Teilen zwar anerkannt, den Vorwurf der Bombendrohung jedoch konsequent zurückgewiesen habe. Er habe erklärt, dass ihm bereits im Jahr 2020 eine Bombendrohung vorgeworfen worden sei und er sich daraufhin unter Druck einer Psychiaterin in das Psychiatriezentrum K.________ habe einweisen müssen.