Die Kammer hat somit den Schuldspruch der versuchten Erpressung, die von der Vorinstanz hierfür ausgesprochene Sanktion sowie die sich daraus ergebenden Kosten- und Entschädigungsfolgen zu prüfen. Es kann mithin festgestellt werden, dass der Schuldspruch der Beschimpfung sowie die in diesem Zusammenhang ausgesprochene Geldstrafe (bedingter Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren) in Rechtskraft erwachsen sind (Ziff. I.2. sowie 2. [Sanktionenpunkt] des erstinstanzlichen Dispositivs).