Unter Kosten- und Entschädigungsfolge 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil in Teilen angefochten (vgl. Ziff. 4. hiervor). Die Kammer hat somit den Schuldspruch der versuchten Erpressung, die von der Vorinstanz hierfür ausgesprochene Sanktion sowie die sich daraus ergebenden Kosten- und Entschädigungsfolgen zu prüfen.