3. Schriftliches Verfahren Der Beschuldigte erklärte sich mit Eingabe vom 21. September 2022 mit der – gemäss Verfügung vom 20. September 2022 in Aussicht gestellten – Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden (pag. 348 f.; pag. 350). Mit Verfügung vom 22. September 2022 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet (Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]) und dem Beschuldigten eine Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung angesetzt. Ferner wurde die Zusammensetzung des Gerichts bekannt gegeben (pag.