ten festgelegt (pag 280 ff.). 2. Berufung Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 5. April 2022 meldete der Beschuldigte gültig Berufung an (pag. 274; zur Frage der Rechtsgültigkeit vgl. auch pag. 334 ff.). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 15. Juli 2022 (pag. 290 ff.) und wurde den Parteien gleichentags mit Verfügung zugestellt (pag. 320 f.). Die Berufungserklärung des Beschuldigten, datiert auf den 8. August 2022, ging form- und fristgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein. Der Beschuldigte focht das Urteil in Teilen an (pag. 328; vgl. nachfolgende Ziff.