Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 22 460 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 17. Februar 2023 Besetzung Oberrichter Gerber (Präsident i.V.), Oberrichter Vicari, Oberrichterin Schwendener Gerichtsschreiberin Ragonesi Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand versuchte Erpressung und Beschimpfung Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Einzelgericht) vom 5. April 2022 (PEN 2021 343) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Vorinstanz) erklärte A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) mit Urteil vom 5. April 2022 der versuch- ten Erpressung sowie der Beschimpfung schuldig und verurteilte ihn zu einer Frei- heitsstrafe von 9 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 300.00. Beides unter Aufschub des Vollzugs sowie unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Dem Beschuldigten wurden fer- ner die Verfahrenskosten zur Bezahlung auferlegt und es wurde die amtliche Ent- schädigung der Verteidigung inkl. Rück- und Nachzahlungspflicht des Beschuldig- ten festgelegt (pag 280 ff.). 2. Berufung Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 5. April 2022 meldete der Beschuldigte gültig Berufung an (pag. 274; zur Frage der Rechtsgültigkeit vgl. auch pag. 334 ff.). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 15. Juli 2022 (pag. 290 ff.) und wurde den Parteien gleichentags mit Verfügung zugestellt (pag. 320 f.). Die Berufungserklärung des Beschuldigten, datiert auf den 8. August 2022, ging form- und fristgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein. Der Beschuldigte focht das Urteil in Teilen an (pag. 328; vgl. nachfolgende Ziff. 4.). Die General- staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 5. September 2022 auf die Teil- nahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 344 f.). 3. Schriftliches Verfahren Der Beschuldigte erklärte sich mit Eingabe vom 21. September 2022 mit der – gemäss Verfügung vom 20. September 2022 in Aussicht gestellten – Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden (pag. 348 f.; pag. 350). Mit Verfügung vom 22. September 2022 wurde das schriftliche Verfahren angeord- net (Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]) und dem Beschuldigten eine Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungsbe- gründung angesetzt. Ferner wurde die Zusammensetzung des Gerichts bekannt gegeben (pag. 352 f.). Der Beschuldigte reichte – nach zweimalig gewährter Fristerstreckung – seine schriftliche Berufungsbegründung vom 19. Dezember 2022 zu den Akten (pag. 364 ff.). 4. Oberinstanzliche Anträge der Verteidigung Der Beschuldigte stellte im Rahmen seiner Berufungsbegründung vom 19. Dezem- ber 2022 folgende Anträge (pag. 365): 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil vom 5. April 2022 betreffend die Verurteilung zu einer be- dingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.00 unter einer Probezeit von 2 Jahren auf- grund der Beschimpfung, begangen am 29. Februar 2021 in .________ C.________ zum 2 Nachteil der D.________ und der Mitarbeitenden der D.________ E.________ C.________, in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Der Berufungsführer sei vom Vorwurf der versuchten Erpressung, angeblich begangen am 25. Februar 2021, ca. um 10:30 Uhr, in .________ C.________, z.N. F.________ AG, freizu- sprechen. 3. Die Verfahrenskosten im Verfahren PEN 21 343 seien im Umfang des Freispruchs anteilsmäs- sig dem Kanton Bern aufzuerlegen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil in Teilen angefochten (vgl. Ziff. 4. hiervor). Die Kammer hat somit den Schuldspruch der versuchten Erpressung, die von der Vorinstanz hierfür ausgesprochene Sanktion sowie die sich daraus erge- benden Kosten- und Entschädigungsfolgen zu prüfen. Es kann mithin festgestellt werden, dass der Schuldspruch der Beschimpfung sowie die in diesem Zusam- menhang ausgesprochene Geldstrafe (bedingter Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren) in Rechtskraft erwachsen sind (Ziff. I.2. sowie 2. [Sank- tionenpunkt] des erstinstanzlichen Dispositivs). Da die Berufung ausschliesslich durch den Beschuldigten erhoben wurde, darf die Kammer das erstinstanzliche Urteil nicht zu seinem Nachteil abändern. Sie ist an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung Betreffend die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung im Allgemeinen und die Aussagenanalyse im Besonderen wird vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (S. 5 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 294 ff.). Ergänzend bzw. teilweise wiederholend ist Folgendes festzuhalten: Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es berücksichtigt die im Vorver- fahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise (Art. 350 Abs. 2 StPO). Freie Beweiswürdigung bedeutet, dass die Organe der Strafrechtspflege frei von Beweis- regeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prü- fung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für be- wiesen halten oder nicht (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 6B_804/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.2.3.1 mit Hinweisen). Die freie Beweiswürdigung gründet auf gewissenhaft festgestellten Tatsachen und logischen Schlussfolgerungen. Sie darf sich nicht auf blossen Verdacht oder blosse Vermutung stützen (HOFER, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 58 ff. zu Art. 10 StPO). Der Grundsatz «in dubio pro reo» als Beweiswürdigungsregel besagt, dass sich das Gericht nicht von einem für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalt 3 überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewiss- heit nicht verlangt werden kann (vgl. beispielhaft Urteile des BGer 6B_323/2021 vom 11. August 2021 E. 1.3 und 6B_646/2017 vom 1. Mai 2018 E. 2.2). Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. Urteil des BGer 1B_19/2019 vom 4. Februar 2019 E. 3.1). Steht Aussage gegen Aussage, bedeutet dies nicht zwingend, dass die beschuldig- te Person in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» freizusprechen ist. Vielmehr hat das Gericht die Darstellung der Verfahrensbeteiligten auf ihren inne- ren Gehalt und ihre Überzeugungskraft hin zu werten (BGE 137 IV 122 E. 3.3; WOHLERS, in: Kommentar Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N 12 und 25 f. zu Art. 10 StPO). Wenn die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu überprüfen ist, ist nach Massgabe der modernen Aussagepsychologie weniger die allgemeine Glaubwür- digkeit oder Wahrhaftigkeit der jeweiligen Aussageperson an sich, als vielmehr die spezielle Glaubhaftigkeit ihrer im Einzelfall zu überprüfenden, konkreten Aussage von Bedeutung (BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht. Glaub- würdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 4. Aufl. 2014, N. 219 ff.). Die Aussageanalyse stellt die konkrete Aussage in den Mittelpunkt ihrer Untersuchung. Dabei wird der Inhalt der Aussage anhand bestimmter Kriterien (Realitätskriterien) analysiert. Dahinter steht die Überlegung, dass jemand, der ein reales Erlebnis schildert, dies quantitativ und qualitativ anders tut, als jemand, der eine Phantasie- geschichte erzählt (BENDER/NACK/TREUER, a.a.O., N. 288 ff.; LU- DEWIG/BAUMER/TAVOR, Einführung in die Aussagepsychologie. Zwischen Wahrheit und Lüge, S. 43 ff.). Zu den allgemeinen Realkennzeichen gehören etwa die Kon- stanz der Aussage im zentralen Handlungsablauf, die Strukturgleichheit, die logi- sche Konsistenz, Homogenität und Folgerichtigkeit der Aussagen, deren Anschau- lichkeit und Wirklichkeitsnähe, die Freiheit von Widersprüchen, die Detailgenauig- keit der Angaben, deren qualitativer Detailreichtum sowie das Fehlen von Phanta- siesignalen wie Verlegenheit oder Übertreibungen. Zu den inhaltsspezifischen Re- alkennzeichen gehören weiter die räumlich-zeitliche Verknüpfung der Aussagen, die Interaktionsschilderung und die Wiedergabe von Gesprächen, die Schilderung von Komplikationen im Handlungsablauf und von ausgefallenen nebensächlichen Einzelheiten, die Schilderung eigener psychischer Vorgänge und von psychologi- schen Vorgängen beim Beschuldigten. Auch die spontane Verbesserung der eige- nen Aussage, das Eingeständnis von Erinnerungslücken, Selbstbelastungen und Entlastungen des Beschuldigten sind Realkennzeichen. Demgegenüber stellen Wi- dersprüchlichkeiten, Strukturbrüche, Kargheit und Verarmung der Aussagen, die Aussagenverweigerung, die Abstraktheit und Zielgerichtetheit der Aussagen sowie deren Stereotypie Lügensignale dar. Zu beachten sind schliesslich immer auch die Tatnähe der Aussagen und eine allfällige reduzierte Wahrnehmungsfähigkeit we- gen Alkohol- oder Drogeneinflusses (BENDER/NACK/TREUER, a.a.O., N. 313 ff.; LU- DEWIG/ BAUMER/TAVOR, a.a.O., S. 46 ff.). 4 7. Angeklagter Sachverhalt Dem Beschuldigten wird gemäss Anklageschrift vom 9. November 2021 folgender Sachverhalt vorgeworfen (pag. 226 f.; Hervorhebungen im Original): Versuchte Erpressung (Art. 156 Ziff. 4 StGB), begangen am 25.02.2021 ca. 10:30 Uhr in .________ C.________, G.________ (Strasse) .________, zum Nachteil F.________ AG, indem der Beschuldigte gegenüber H.________, Telefonistin des F.________, äusserte: «Ig wott hüt zobe zwöihunderttuusig Franke ha, wenn nid, jagi das Spital i d Luft» (ich will heute Abend CHF 200'000.00, wenn nicht, jage ich das Spital in die Luft) und damit – in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern – mit einer Gefahr für Leib und Leben vieler Menschen und mit schwerer Schädigung von Sachen, an denen ein hohes öffentliches Interesse besteht, nämlich der Beschädi- gung bzw. Zerstörung eines öffentlichen Gebäudes mit grossem Publikumsverkehr (Spital) drohte. Die F.________ AG bezahlte den vom Beschuldigten geforderten Geldbetrag nicht und der Chef Si- cherheitsdienst der F.________ AG meldete den Vorfall gleichentags um 12:11 Uhr der Kantonspoli- zei Bern (Polizeiwache I.________). 8. Oberinstanzliche Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte liess im Rahmen der Berufungsbegründung vom 19. Dezember 2022 zusammengefasst und im Wesentlichen ausführen, dass er den von der Zeu- gin dargestellten Sachverhalt in grossen Teilen zwar anerkannt, den Vorwurf der Bombendrohung jedoch konsequent zurückgewiesen habe. Er habe erklärt, dass ihm bereits im Jahr 2020 eine Bombendrohung vorgeworfen worden sei und er sich daraufhin unter Druck einer Psychiaterin in das Psychiatriezentrum K.________ habe einweisen müssen. Zuvor sei es zu einem weiteren Konflikt zwischen ihm und dem Sicherheitsdienst des Spitals gekommen, als er seinen Sohn im Notfall habe besuchen wollen und zuvor einen CBD-Joint geraucht habe. Die Vorinstanz be- trachte die Bestreitung der Bombendrohung anlässlich des Telefonats vom 20. Mai 2021 (recte: 25. Februar 2021) als reine Schutzbehauptung und habe auf die Aus- sagen der Zeugin abgestellt. Dies überzeuge nicht. Der Beschuldigte sei in seinen Ausführungen durchgehend bei der Wahrheit geblieben und habe den Sachverhalt im Wesentlichen (mit Ausnahme der Bombendrohung) anerkannt. Es gehe nicht an, ihm nur seine belastenden Aussagen zu glauben und den entlastenden Darstel- lungen mit Misstrauen zu begegnen. Der Beschuldigte habe ferner ebenso die Be- schimpfung eingestanden, für welche er verurteilt worden sei. Dies obwohl den er- werbslosen Beschuldigten auch eine Geldstrafe stark belaste. Er neige zu einem ausschweifenden und zackigen Aussageverhalten, welches den Zuhörer mit der schieren Menge an Informationen in kurzer Zeit und den bisweilen grossen Gedan- kensprüngen verwirren könne. Dies führe unweigerlich zu Missverständnissen. Es möge sein, dass die Zeugin den Eindruck gehabt habe, der Beschuldigte habe im Zusammenhang mit seiner Forderung eine Bombendrohung ausgesprochen. Sie habe auch authentisch und glaubwürdig erklärt, dass der Beschuldigte die Forde- rung mit einem Vorfall im Jahre 2020 im Zusammenhang mit seiner Tochter be- gründet habe, obwohl dies nachweislich falsch gewesen sei. Ihre Wahrnehmung 5 müsse demnach nicht zwingend dem entsprechen, was der Beschuldigte am 20. Mai 2021 tatsächlich gesagt habe. In Wahrheit habe der Beschuldigte einen aussergerichtlichen Lösungsvorschlag in Form einer Überweisung von CHF 200'000.00 zu seinen Gunsten unterbreitet, weil ihm im Jahr 2020 vorgewor- fen worden sei, er wolle das Spital in die Luft jagen. Die Zeugin habe ihn ange- sichts der gewaltigen, schnellen und sprunghaften Sprachflut, welche er über sie habe hereinbrechen lassen, missverstanden und geglaubt, dass der Beschuldigte aufgrund eines Problems mit seiner Tochter eine Bombendrohung ausspreche. Die Vorinstanz sei demnach von einem falschen Sachverhalt ausgegangen (pag. 367 ff.). 9. Unbestrittener/bestrittener Sachverhalt Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, ist der Rahmensachverhalt unbestritten: Der Beschuldigte rief am 25. Februar 2021 um ca. 10:30 Uhr im F.________ (nachfolgend: F.________) an und telefonierte mit H.________, ihrer- seits Telefonistin bei der F.________ AG. Im Rahmen des fraglichen Anrufs forder- te der Beschuldigte vom F.________ Schadenersatz/ Genugtuung in der Höhe von CHF 200'000.00. Unbestritten ist ferner, dass das F.________ den geforderten Be- trag nicht bezahlt und stattdessen den Vorfall der Polizei gemeldet hat. Nach wie vor bestritten und folglich im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdi- gung zu prüfen ist hingegen der Kernsachverhalt, d.h. die Frage, ob der Beschul- digte anlässlich des fraglichen Telefonats damit gedroht hat, das F.________ in die Luft zu jagen, falls er nicht am selben Abend CHF 200'000.00 erhalten sollte (pag. 367 ff.). 10. Beweismittel Als objektive und subjektive Beweismittel liegen der Kammer der Anzeigerapport vom 4. März 2021 (pag. 3 ff.) sowie die Aussagen der Zeugin H.________ (pag. 9 ff.; pag. 264 ff.) und des Beschuldigten (pag. 13 ff.; pag. 23 ff.; pag. 266 ff.) vor. Auf eine Wiedergabe der vorliegenden Beweismittel wird an dieser Stelle verzich- tet. Diese werden im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung aufgegriffen. 11. Beweiswürdigung der Kammer 11.1 Vorbemerkungen Der ausführlichen und sorgfältigen Aussagewürdigung der Vorinstanz kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessen. Es wird vorab darauf verwiesen (S. 8 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 297 ff.). 11.2 Aussagen der Zeugin Die Zeugin wurde im vorliegenden Verfahren insgesamt zwei Mal parteiöffentlich einvernommen, wobei sie bereits anlässlich des Telefonats mit der Polizei Angaben zum fraglichen Vorfall vom 25. Februar 2021 machte (vgl. Anzeigerapport vom 4. März 2021, pag. 4). Ihre Aussagen waren durchwegs konstant und sie schilderte den Vorfall bzw. den damaligen Anruf des Beschuldigten über beide Einvernahmen hinweg immer gleich. Anlässlich des noch am gleichen Tag mit der Polizei geführ- 6 ten Telefonats gab sie aktenkundig an, der Beschuldigte habe ihr am Telefon ge- sagt, es gehe um einen Vorfall vom 25. Februar 2020. Er fordere für diese Angele- genheit CHF 200'000.00. Sollte dieser Betrag nicht beglichen werden, werde er das F.________ in die Luft jagen (pag. 4). Im Rahmen ihrer Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft wiederholte sie die gegenüber der Polizei geäusserten Anga- ben im Wesentlichen. So gab sie auf Frage nach dem verdächtigen Telefonanruf eine sehr ausführliche Antwort und erklärte, dass sie 5 Minuten und 6 Sekunden – was für eine Telefonistin lange sei – mit dem Beschuldigten geredet habe. Sie habe ihrem Chef daraufhin erzählt, was der Beschuldigte ihr am Telefon gesagt habe. Nämlich, dass Letzterer das Spital in die Luft jagen und bis heute Abend CHF 200'000.00 als Abfindung haben wolle. Der Beschuldigte habe gleich gesagt, dass er CHF 200'000.00 möchte, ansonsten jage er das Spital in die Luft (pag. 10, Z. 36 ff.). Da sie als Telefonistin darauf geschult sei, Leute zu beruhigen («obe abe bringe»), habe sie dem Beschuldigten zugehört und ihn gefragt, weshalb er wütend auf das Spital sei. Daraufhin habe er ihr erzählt, dass ihm vor genau einem Jahr wegen des Sicherheitsdienstes des Kantonsspitals die Tochter weggenommen worden sei. Sie hätten ihm die Polizei auf den Hals gehetzt und er habe in der Fol- ge sechs Tage in der Psychiatrie verbringen müssen (pag. 10, Z. 43 ff.). Sie schil- derte anlässlich dieser Einvernahme auch, dass der Beschuldigte «wirrwarr durch- geredet» habe und sie nicht ganz nachgekommen sei (pag. 10, Z. 48) bzw. sie gar nicht mehr nachgekommen sei, bei dem was er alles erzählt habe (pag. 11, Z. 58 f.). Auf Frage, was genau der Telefonanrufer gesagt habe, antwortete die Zeugin, sie wisse noch diese zwei Sätze: «Ig wott hüt zobe CHF 200'000.00 ha, wenn nid, jagi das Spital i dLuft» (pag. 11, Z. 74 f.). Der Beschuldigte habe sonst noch von der Schwiegermutter erzählt, dass ihm diese das Kind weggenommen habe, aber da könne sie sich nicht genau erinnern, das lasse sie auch nicht so an sich heran (pag. 11, Z. 75 ff.). Auch wenn sich die Zeugin eingestand, nicht alles genau ver- standen zu haben, so war sie sich hinsichtlich der hier in Frage stehenden Forde- rung und der geschilderten Bombendrohung gegenüber dem F.________ sicher. Sie belastete den Beschuldigten nicht übermässig und stellte von Beginn weg klar, dass sie in keinem Moment Angst und das Gefühl gehabt habe, der Beschuldigte jage das Spital effektiv in die Luft. Sie gestand sogar ein, dass sie allenfalls auch nicht darüber geredet hätte, wenn ihr Chef nicht da gewesen wäre, auch wenn sie dies kurz darauf relativierte und ausführte, sie hätte wahrscheinlich schon mit einer Kollegin darüber geredet. In diesem Zusammenhang betonte die Zeugin aber so- gleich wieder, dass sie die Drohung nicht wirklich ernst genommen habe (pag. 11, Z. 86 ff.). Es sei alltäglich, dass Leute unzufrieden seien. Sie denke, der Beschul- digte sei einfach am Verzweifeln (pag. 11, Z. 80 f.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung schilderte die Zeugin sodann gleichbleibend, dass der Beschuldigte ihr gesagt habe «hüt z’obe wot i 200'000 Franken, sonst jagi d Bude id Luft». Der Beschuldigte habe «geredet und geredet», sechs Minuten lang. Sie habe viel Erfahrung mit den Leuten, es gebe viele davon, die unzufrieden seien und sie beschimpfen würden. Sie habe das gar nicht mehr so ernst genommen. Die Zeugin betonte wiederum, sie habe keine Angst gehabt, dass am Abend etwas passiere (pag. 264, Z. 24 ff. und Z. 37 ff.). Auf konkrete Nachfra- ge, ob sie sich sicher sei, dass der Beschuldigte gesagt habe, er wolle die 7 CHF 200'000.00, ansonsten jage er das Spital in die Luft, antwortete sie mit «Ja, da bin ich sicher. Sonst jage ich das Spital in die Luft. Ich habe mir das aufge- schrieben. Ich nehme das sonst gar nicht mehr so wahr, weil ich das abblocke, aber hier habe ich das aufgeschrieben (pag. 265, Z. 1 ff.). Glaublich habe der Be- schuldigte dies am Anfang gesagt, danach habe er angefangen zu erzählen (pag. 265, Z. 8 ff.). Wie bereits anlässlich ihrer Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft, äusserte sich die Zeugin schliesslich auch wieder dahingehend, dass sie denke, der Beschuldigte sei am Verzweifeln gewesen. Er habe eine Wut auf das Spital ge- habt und den Sicherheitsdienst. Sie denke, dass er dies einfach aus Wut «rausge- lassen habe» (pag. 265, Z. 4 f.). Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, sind die Aussagen der Zeugin im Wesentlichen unbestritten, abgesehen von der Drohung, wonach der Beschuldigte das Spital in die Luft jage, sollte er die Abfindung von CHF 200'000.00 nicht erhal- ten (vgl. Ziff. 11.3 hiernach). Hierzu ist zunächst zu bemerken, dass die diesbezüg- liche Schilderung der Zeugin von der Verteidigung im Rahmen des erstinstanzli- chen Parteivortrags nicht explizit in Frage gestellt wurde. Es wurde vielmehr darauf hingewiesen, dass die angebliche Bombendrohung allgemein und vor allem auch von der Zeugin nicht ernst genommen worden sei und «id Luft jage» auch bedeu- ten könne, jemanden «hops gehen zu lassen» (pag. 272). Erst im Rahmen des Be- rufungsverfahrens wurde seitens der Verteidigung vorgebracht, dass die diesbe- züglichen Schilderungen der Zeugin wohl auf ein Missverständnis zurückzuführen seien (die Zeugin sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass der Beschuldigte aktuell eine Bombendrohung äussere, Letzterer habe aber nur von den vergange- nen Geschehnissen berichtet), wobei die grundsätzliche Glaubhaftigkeit ihrer Aus- sagen aber nach wie vor nicht in Frage gestellt wurde (pag. 367 ff.). Solches wäre denn auch verfehlt. Die Zeugin machte gesamthaft konstante, authentische und verständliche Aussagen. In Bezug auf die strittige Drohung betonte sie auf Nach- frage mehrfach, sich hinsichtlich dieser Aussage des Beschuldigten sicher zu sein (pag. 12, Z. 106 ff.; pag. 265, Z. 1 ff.; vgl. auch pag. 264, Z. 23 f.). Die Zeugin schil- derte aber nicht nur das eigentliche Kerngeschehen gleichbleibend, sondern gab auch Nebensächlichkeiten zu Protokoll. So etwa, dass sie eine – für eine Telefonis- tin – längere Zeit mit dem Beschuldigten gesprochen habe (pag. 10, Z. 36 f.; pag. 264, Z. 26 ff.), sie ihn beruhigt bzw. «obe abe ghout» habe (pag. 10, Z. 51 f.; pag. 264, Z. 34 f.) und ihn anschliessend an die Ombudsstelle habe weiterleiten können sowie dass sie sich anschliessend bei ihrem Chef entschuldigt habe, weil das Gespräch so lange gedauert habe (pag. 264, Z. 26 ff.). Sie beschrieb ferner genau, was nach dem Telefonat passiert sein soll und welche Personen dabei wel- che Aussagen gemacht haben sollen (pag. 10, Z. 40 f. und Z. 53 ff.; pag. 264, Z. 27 ff.; pag. 265, Z. 15 ff.). Für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen bzw. gegen ei- ne erfundene Geschichte spricht ferner, dass sich die Zeugin – nebst ihren kon- stanten Schilderungen – auch Erinnerungslücken eingestanden hat. So gab sie zu Protokoll, sich nicht mehr an «das Ganze» bzw. an alle Aussagen des Beschuldig- ten genau gleich erinnern zu können (pag. 11, Z. 74 ff; pag. 264, Z. 22 f.). Sie legte darüber hinaus offen, dass sie teilweise Mühe gehabt habe, dem Beschuldigten folgen zu können (pag. 11, Z. 47 ff.), was mit Blick auf die Dauer des Gesprächs von rund fünf Minuten, den von ihr beschriebenen Gemütszustand des Beschuldig- 8 ten und sein aktenkundig ausschweifendes Aussageverhalten (vgl. hierzu auch die Anmerkung im Anzeigerapport vom 4. März 2021, pag. 3 ff.). nicht erstaunt. Die Zeugin äusserte sich sodann über innere Vorgänge und Emotionen, sowohl bei sich als auch beim Beschuldigten. Sie gab in diesem Zusammenhang gleichblei- bend zu Protokoll, dass der Beschuldigte wütend und verzweifelt gewesen sei und sie nicht denke, dass er die Drohung wirklich ernst gemeint habe (vgl. pag. 11, Z. 77 ff.; pag. 11, Z. 86 ff.; pag. 264, Z. 37 ff.; pag. 265, Z. 4 f.). Damit gab die Zeu- gin nicht nur eine eigene Einschätzung wieder, sie belastete den Beschuldigten auch nicht unnötig. Aggravierungen und/oder Übertreibungen sind in den Aussagen der Zeugin ebenso wenig auszumachen wie auch sonst jegliche Anhaltspunkte, die auf Lügensignale (z.B. Strukturbrüche, Kargheit, Unsicherheit etc.) hindeuten könn- ten. Es ist denn auch keine Motivation für eine allfällige Falschbezichtigung er- kennbar. Zum Beschuldigten steht die Zeugin in keiner persönlichen Beziehung (pag. 10, Z. 25 f.) und seine Vorgeschichte mit dem F.________ bzw. dem dortigen Sicherheitspersonal war ihr vorab nicht bekannt (pag. 11, Z. 93 ff.). Sie konnte aus der ganzen Situation denn auch keine aktenkundigen Vorteile ziehen. Dafür, dass sie von ihrem Chef unter Druck gesetzt wurde – wie vom Beschuldigten behauptet (vgl. nachfolgend) – bestehen keine konkreten Anhaltspunkte. Wie bereits die Vorinstanz bemerkt hat, irrte sich die Zeugin einzig in Bezug auf das Geschlecht des betroffenen Kindes des Beschuldigten, da es im Rahmen des Vorfalls aus dem Jahr 2020 nicht um seine Tochter, sondern aktenkundig um sei- nen Sohn ging. Diese Ungenauigkeit betrifft indes bloss das Rahmengeschehen und vermag nicht ansatzweise die im Übrigen sehr glaubhaften Aussagen der Zeu- gin zum Kerngeschehen in Zweifel zu ziehen. Darüber hinaus vermag der Um- stand, dass der Beschuldigte ein unbestrittenermassen «ausschweifendes und za- ckiges» Aussageverhalten an den Tag legt – wie von der Verteidigung oberinstanz- lich vorgebracht – noch kein Missverständnis betreffend Bombendrohung bzw. diesbezüglich allerhöchstens abstrakte bzw. theoretische Zweifel zu begründen. Die Zeugin betonte, wie bereits erwähnt, mehrfach glaubhaft, sich in diesem Punkt sicher zu sein. Konkretere Anhaltspunkte für ein diesbezügliches Missverständnis sind nicht ersichtlich. Schliesslich ist festzuhalten, dass – wie die Vorinstanz richtigerweise festgehalten hat – keine Hinweise auf eine reduzierte Wahrnehmungsfähigkeit der Zeugin vor- liegen. Im Gegenteil: Letztere nahm den fraglichen Anruf des Beschuldigten im Rahmen ihrer Tätigkeit als Telefonistin entgegen. Sie war erfahren und entspre- chend geschult, um mit kritischen Situationen umzugehen und konnte den Be- schuldigten auch gewissermassen beruhigen (pag. 10, Z. 31 und Z. 43 ff.). Auf die Aussagen der Zeugin kann nach dem Gesagten ohne Weiteres abgestellt werden. 11.3 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte wurde in Bezug auf den Vorfall vom 25. Februar 2021 insgesamt drei Mal einvernommen. Wie unter Ziff. 9. hiervor bereits erwähnt, bestreitet er nicht, am besagten Tag in das F.________ angerufen und anlässlich dieses Tele- fonats einen Betrag von CHF 200'000.00 gefordert zu haben. Doch auch in Bezug auf diese unbestrittenermassen geäusserte Forderung machte der Beschuldigte teilweise vage und widersprüchliche Angaben. Im Rahmen seiner ersten Einver- 9 nahme bei der Polizei erklärte er auf Nachfrage bzw. auf Vorhalt der Aussagen der Zeugin, es sei möglich, dass er Schadenersatz von CHF 200'000.00 gefordert habe (pag. 16, Z. 156 ff.: Hervorhebung durch die Kammer). Anlässlich der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung gab er demgegenüber zu Protokoll, er habe Schmerzens- geld und Genugtuung in Höhe von mindestens CHF 100'000.00 verlangt (pag. 267, Z. 8 ff.: Hervorhebung durch die Kammer). Kurz darauf bejahte er die Frage, ob er CHF 200'000.00 verlangt habe, ausdrücklich (pag. 268, Z. 20 ff.; Hervorhebung durch die Kammer). Er präzisierte seine diesbezüglichen Aussagen schliesslich dahingehend, dass er zunächst eine Summe von mindestens CHF 100'000.00 ver- langt und die Summe später auf CHF 200'000.00 erhöht habe (pag. 268, Z. 23 ff.). Das entsprechende Aussageverhalten des Beschuldigten zeigt, dass dieser nicht ernsthaft davon ausgehen konnte, eine Forderung in entsprechender Höhe ge- genüber dem F.________ zu haben. Bestritten wurde vom Beschuldigten vehement, im Falle des Nichterfüllens der be- sagten Forderung die Sprengung des Spitals angedroht bzw. eine Bombendrohung geäussert zu haben. So bezeichnete er die von der Zeugin diesbezüglich gemach- ten Äusserungen als «eine Lüge» (pag. 16, Z. 162), einen «verdammten Witz» (pag. 17, Z. 169) und «Verleumdung» (pag. 24, Z. 45). Der Beschuldigte wurde zur Klärung des Sachverhalts schriftlich zur polizeilichen Einvernahme vorgeladen. Nach Erhalt der besagten Vorladung bzw. vor der besagten Einvernahme meldete er sich telefonisch bei der Polizei und erklärte von sich aus, er könne sich vorstel- len, dass es um Beleidigungen gegenüber dem F.________ gehe und ihm sicher- lich noch eine Bombendrohung angehängt werde. Gemäss Anzeigerapport vom 4. März 2021 wurde dem Beschuldigten zu diesem Zeitpunkt indessen noch nicht eröffnet, worum es bei der Einvernahme konkret gehen werde (pag. 4 f.). Auf seine diesbezügliche Vermutung angesprochen erklärte der Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Einvernahme, dass ihn das F.________ bereits ein Jahr zuvor ver- leumdet habe (pag. 15, Z. 90 ff.). Auf Frage, was er denn zum Fall vom 25. Februar 2021 sagen könne, reagierte der Beschuldigte ausweichend und erklärte, dass sich die Securitas ihm gegenüber nicht richtig verhalten würden. Anschliessend berich- tete er wiederum vom vergangenen Vorfall mit seinem Sohn aus dem Jahr 2020 (pag. 15, Z. 112 ff.; pag. 16, Z. 115 ff.). Zum Inhalt des fragliche Telefonats vom 25. Februar 2021 führte der Beschuldigte auf konkrete Nachfrage hin aus, er habe ge- sagt: «[… ] guten Tag, wissen sie noch was vor einem Jahr passierte, ich habe ge- rade eine Rechnung erhalten für das was letztes Jahr passiert ist, die psychiatri- schen Kosten und so weiter, ich habe ihnen dann gesagt, dass ich ihnen die Chan- ce geben werde die Sache gerade zu biegen, und dass es ein Fakt ist, dass die falschen Anschuldigungen gegen mich welche durch Mitarbeiter des Spitals getrof- fen wurden, dann habe ich noch gesagt, falls das nicht passiert müsse ich rechtli- che Schritte einleiten. Nachdem war das Gespräch vermutlich beendet» (pag. 16, Z. 146 ff.). Auffällig ist, dass der Beschuldigte hierbei nicht explizit erwähnte, dass er anlässlich des fraglichen Telefonats von der ihm dazumal unterstellten Bomben- drohung aus dem Jahr 2020 gesprochen habe (dies im Gegensatz zu seinen späteren Aussagen, vgl. nachfolgend). Auf Frage nach allfälligen Ergänzungen zu seinen Erstaussagen bei der Polizei gab der Beschuldigte gegenüber der Staats- anwaltschaft an, er habe nie gedroht, er sei unschuldig. Er habe Aufsichtsbe- 10 schwerde bei der Kantonspolizei Aarau, in Bern und bei der Staatsanwaltschaft Aa- rwangen gemacht. Die Institutionen würden sich gegenseitig schützen. Fakt sei, dass er unter Drogen gesetzt und gewaltsam fixiert worden sei. Er wisse, dass al- les unter den Tisch gekehrt werde (pag. 24, Z. 36 ff.). Zum aus seiner Sicht richti- gen Inhalt des Telefonats machte der Beschuldigte keine Angaben mehr. Auf Vor- halt des Vorwurfs entgegnete er lediglich: «muss ich mich wiederholen? Das ist ei- ne Verleumdung und sollte von einem Staatsanwalt verfolgt und von einem Richter beurteilt werden» (pag. 24, Z. 42 ff.) und auf Vorhalt der Aussagen der Zeugin hin- sichtlich Drohungen ergänzte er lediglich, dass diese Person angezeigt werde. Sehr wahrscheinlich sei sie von ihrem Chef unter Druck gesetzt worden (pag. 24, Z. 48 ff.). Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschul- digte zum Inhalt des besagten Telefonats zusammengefasst aus, er habe angeru- fen, sich mit seinem Namen vorgestellt und darauf hingewiesen, dass es sich bei ihm um diejenige Person handle, welche letztes Jahr fälschlicherweise einer Bom- bendrohung beschuldigt worden und anschliessend in die Psychiatrie eingewiesen worden sei (pag. 266, Z. 40 ff.). Er habe ausgeführt, dass er nicht hier sei, um eine Bombendrohung zu machen, sondern um zu sagen, dass er eine Rechnung betref- fend die psychiatrische Einweisung erhalten habe und es darum gehe, dass der Kanton die Kosten für seine Forderung übernehme. Er habe explizit erwähnt, es gehe um den letztjährigen Vorfall und er habe nichts von einer Bombendrohung oder von «Bude id Luft jage» gesagt (pag. 267, Z. 1 ff.). Diese nachgeschobenen Angaben gut ein Jahr nach dem Vorfall erstaunen, zumal der Beschuldigte im Rahmen seiner früheren Einvernahmen nicht explizit erwähnte, dass er von der ihm dazumal unterstellten Bombendrohung gesprochen habe bzw. anlässlich des Tele- fonats vom 25. Februar 2021 ausdrücklich erwähnte habe, er sei nicht hier um eine Bomben- drohung zu machen (vgl. insb. die Aussagen bei der Polizei). Hinsichtlich des Vor- falls aus dem Jahr 2020 ergänzte der Beschuldigte, dass die Notfallpsychiaterin im Spital I.________ eine fürsorgerische Einweisung von vier Tagen verfügt habe (vgl. pag. 266, Z. 42 f.; pag. 267, Z. 36 ff.). Diese Einweisung sei nur aufgrund der fal- schen Anschuldigung erfolgt, wonach er eine Bombendrohung gemacht haben sol- le (vgl. pag. 267, Z. 3 ff.; pag. 266, Z. 40 f.). Wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, sind sowohl der Konsiliarbericht der Notfallpsychiaterin vom 25. Februar 2020 betreffend die fürsorgerische Unterbringung des Beschuldigten (pag. 32 ff.) als auch die ärztliche Einweisung der fürsorgerischen Unterbringung vom 25. Februar 2020 (pag. 40) aktenkundig. Auch wenn die besagten Dokumente die fürsorgeri- sche Unterbringung des Beschuldigten belegen und insoweit seine diesbezüglichen Aussagen stützen, so vermögen sie zum hier fraglichen Inhalt des Gesprächs vom 25. Februar 2021 nichts auszusagen. Die Aussagen des Beschuldigten scheinen im Allgemeinen zwar sehr ausführlich, bei näherer Betrachtung fällt jedoch auf, dass der Detailreichtum insbesondere sei- nen umfassenden (teilweise gar ausschweifenden) Schilderungen betreffend den Vorfall vom 25. Februar 2020 geschuldet ist. Auffällig ist, dass der Beschuldigte oftmals von diesen vergangenen Geschehnissen berichtete, auch wenn er konkret auf den Vorfall vom 25. Februar 2021 bzw. das hier relevante Telefongespräch an- gesprochen wurde (vgl. pag. 15, Z. 112 ff.; pag. 266, Z. 39 ff.). Seinen Aussagen 11 zum Telefonat vom 25. Februar 2021 kann zwar nicht jegliche Glaubhaftigkeit ab- gesprochen werden (zumal sie in weiten Teilen mit den Aussagen der Zeugin übereinstimmen), der Beschuldigte sah sich indes durchwegs als Opfer von (teil- weise staatlicher) Willkür und den (angeblich falschen) Anschuldigungen resp. den angeblichen Verleumdungen von Drittpersonen (so etwa der Zeugin sowie des Si- cherheitspersonals des Spitals) ausgesetzt. Eigene Verfehlungen gestand sich der Beschuldigte in diesem Zusammenhang nicht ein. Vielmehr erklärte er etwa, das F.________ habe ihn verleumdet (pag. 15, Z. 96). Die Polizei habe ihm seine Rechte verwehrt (pag. 15, Z. 100 ff.). Das Problem sei die Security vom Spital F.________, welche sich bei ihren Landsleuten von der Pflege profilieren wolle (pag. 15, Z. 113 f.). Diese Securitas würden sich ihm gegenüber nicht richtig ver- halten (pag. 15, Z. 114). Der Rechtsstaat sei «zum Kotzen» (pag. 17, Z. 166). Er habe Aufsichtsbeschwerde bei der Kantonspolizei Aarau und Bern sowie bei der Staatsanwaltschaft Aarwangen gemacht. Die Institutionen würden sich gegenseitig schützen. Er wisse, dass alles unter den Tisch gekehrt worden sei (pag. 24, Z. 36 ff.). Es sei lächerlich, dass er jetzt hier (bei der Vorinstanz) sein müsse, das sei ehr- lich gesagt «schikanös» (pag. 268, Z. 44 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten be- standen somit zu einem grossen Teil aus Gegenangriffen und Beschuldigungen. Er versuchte ferner von Beginn weg, die Zeugin schlecht zu machen resp. in ein schlechtes Licht zu rücken, indem er etwa aussagte, vermutlich versuchten da eine oder mehrere «verlorene Seelen» etwas «zusammenzuspinnen» (pag. 16, Z. 130). Sehr wahrscheinlich sei sie (die Zeugin) von ihrem Chef unter Druck gesetzt wor- den (pag. 24, Z. 52 f.). Diese Behauptung wurde vom Beschuldigten indessen we- der näher begründet noch finden sich in den Akten konkrete Anhaltspunkte dafür (vgl. auch Ziff. 11.2 hiervor). Bei der Vorinstanz äusserte sich der Beschuldigte schliesslich allgemein abwertend hinsichtlich der Zeugin, diese sei «so oder so nicht glaubhaft» und alles was sie sage sei falsch (pag. 268, Z. 8 und Z. 17; anders indessen die Verteidigung im erstinstanzlichen Parteivortrag sowie in der schriftli- chen Berufungsbegründung). Letzteres erstaunt, zumal die Aussagen des Be- schuldigten und der Zeugin hinsichtlich des fraglichen Telefonats vom 25. Februar 2021 in weiten Teilen übereinstimmen. Der Beschuldigte konnte denn auch keine nachvollziehbare Erklärung liefern, weshalb die Zeugin lügen resp. ihn zu Unrecht belasten sollte. Die pauschalen Gegenangriffe des Beschuldigten sprechen klar gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Mit seinen konstanten Bestrebungen, jegliches Verschulden von sich wegzuweisen und demgegenüber stets ein Fehlverhalten aller anderen involvierten Personen und Stellen (z.B. der Zeugin, deren Chef, der Sicherheitsmitarbeitenden bzw. des Kan- tonsspitals im Allgemeinen, der Polizei und Staatsanwaltschaft, der Ärzteschaft hinsichtlich des Vorfalls aus dem Jahr 2020) zu betonen, brachte sich der Beschul- digte ferner in eine übertriebene Opferrolle, was seine Aussagen ebenfalls als we- nig glaubhaft erscheinen lässt. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass er die Beschimpfungen zum Nachteil der Mitarbeitenden der D.________ E.________ C.________ letztendlich eingestanden hat (notabene zu Beginn noch abgestritten, vgl. etwa pag. 20, Z.25). Einerseits handelt es sich dabei um einen anderen – oberinstanzlich nicht mehr zu beurteilenden – Sachverhalt und anderer- seits lag diesbezüglich ohnehin eine Aufzeichnung vor, welche die besagten Be- 12 schimpfungen objektiv belegt (pag. 8). Schliesslich vermögen die nachgeschobe- nen Aussagen des Beschuldigten, wonach er anlässlich des hier fraglichen Tele- fonats lediglich auf die ihm dazumal vorgeworfene Bombendrohung verwiesen ha- be bzw. er am Telefon gesagt habe, es handle sich nicht um eine Bombendrohung, die überzeugenden Aussagen der Zeugin (vgl. Ziff. 11.2 hiervor) nicht zu entkräften resp. in Frage zu stellen. Sie sind daher übereinstimmend mit der Vorinstanz als Schutzbehauptungen zu werten. Entgegen der Ansicht der Verteidigung besteht damit kein Raum, in dubio pro reo von dem für den Beschuldigten günstigeren Sachverhalt auszugehen und auch in Bezug auf den hier umstrittenen Punkt hin- sichtlich Bombendrohung auf seine Aussagen abzustellen. 11.4 Fazit Gestützt auf die voranstehende Beweiswürdigung erachtet die Kammer den Sach- verhalt wie in Ziff. I.1. der Anklageschrift vom 9. November 2021 umschrieben als erstellt (pag. 226): Der Beschuldigte telefonierte am 25. Januar 2021 in das F.________ und äusserte sich gegenüber der Telefonistin H.________ dahingehend, dass er bis am Abend CHF 200'000.00 wolle, ansonsten er das Spital in die Luft jage. Das F.________ hat den geforderten Betrag nicht bezahlt und den Vorfall stattdessen gleichentags der Polizei gemeldet. III. Rechtliche Würdigung 12. Oberinstanzliche Vorbringen der Verteidigung Seitens der Verteidigung wurde hinsichtlich der rechtlichen Würdigung kurz zu- sammengefasst und im Wesentlichen vorgebracht, es sei in dubio pro reo davon auszugehen, dass die Zeugin den Beschuldigten hinsichtlich der angeblichen Bombendrohung falsch verstanden habe. Ohnehin habe sie ihn aber diesbezüglich nicht ernst genommen. Sie habe die Situation für alltäglich und den Beschuldigten für unzufrieden gehalten. Sie habe keinen Grund gehabt anzunehmen, dass der Beschuldigte gefährlich sei. Die bisweilen wirr daherkommenden Aussagen des Beschuldigten hätten auch jede andere besonnene Person unbeeindruckt gelas- sen. Seine Aussagen anlässlich des Telefonats vom 20. Mai 2021 (recte: 25. Fe- bruar 2021) seien damit völlig ungeeignet, um als Drohung bezeichnet zu werden. Das «Wirrwarr», welches der Beschuldigte dazumal von sich gegeben habe, könne nicht als Nötigungshandlung qualifiziert werden. Er habe objektiv gesehen deshalb nicht einmal versucht, eine Erpressung zu begehen. Selbst wenn aber davon ausgegangen werde, dass der objektive Straftatbestand erfüllt sei, so sei immer noch zu beachten, dass der Beschuldigte keine Absicht ge- habt habe, das Spital zu bedrohen. Die übereinstimmend festgestellten sprunghaf- ten Gedankengänge und die daraus resultierende Sprechweise des Beschuldigten führe zu bedauerlichen Missverständnissen. Er habe anlässlich des fraglichen Te- lefonats lediglich seine Erlebnisse aus dem Jahr 2020 mit dem damaligen Vorwurf der Bombendrohung darlegen wollen, um seine Position resp. seinen Vergleichs- vorschlag gegen das Spital zu begründen und mit diesem eine aussergerichtliche 13 Einigung zu erzielen. Der Beschuldigte habe sicher niemanden mit einer Bombe bedrohen, geschweige denn wirklich jemanden in die Luft jagen wollen, um einer Summe von CHF 200’000.00 habhaft zu werden. Es fehle ihm schlicht der Vorsatz für die ihm vorgeworfene Erpressung. Aufgrund seiner sprunghaften Gedanken und Sprache könne ihm auch kein Eventualvorsatz vorgeworfen werden. Aufgrund des offenkundig mangelnden Vorsatzes sei auch die Zeugin nicht davon ausgegangen, dass der Beschuldigte eine allfällige Drohung ernst meinen könnte. Wollte man über die Unrechtmässigkeit der Forderung diskutieren, sei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte ein juristischer Laie sei und dazumal keinen Rechtsbeistand ge- habt habe. Seine Kenntnisse über Schadenersatz und Genugtuung würden sich auf Darstellungen von Fernsehserien und Medien über US-amerikanische Prozes- se beschränken. Einer juristisch geschulten Person sei klar, dass in der Schweiz eine Schadenersatzforderung substantiiert zu beziffern sei und Genugtuung in ver- gleichbarem Umfang mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von keinem schweizerischen Gericht gutgeheissen würde. Diese schweizerische Rechtslage sei dem juristisch ungebildeten Durchschnittsbürger selten genug klar. So sei auch der Beschuldigte davon ausgegangen, dass ihm und seinem Sohn für die aus sei- ner Sicht erlittene Unbill je eine Summe von CHF 100'000.00 zustehe und diese Forderung durchgesetzt werden könne. Ihm könne demnach keine ungerechtfertig- te Bereicherungsabsicht vorgeworfen werden. Da nach dem Gesagten auch der subjektive Straftatbestand nicht erfüllt sei, könne dem Beschuldigten so oder an- ders keine versuchte Erpressung angelastet werden. Er sei vom Vorwurf der ver- suchten Erpressung freizusprechen (pag. 370 ff.). 13. Allgemeine Ausführungen Gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB erfüllt den Tatbestand der Erpressung, wer in der Ab- sicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Ge- walt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen anderen am Vermögen schädigt. Qualifizierte Erpres- sung im Sinne von Art. 156 Ziff. 4 StGB liegt vor, wenn der Täter mit einer Gefahr für Leib und Leben vieler Menschen oder schwerer Schädigung von Sachen, an denen ein hohes öffentliches Interesse besteht, droht. Als Beispiele können erpres- serische Drohungen, wie Lebensmittel zu vergiften oder die Zerstörung von öffent- lichen Gebäuden mit grossem Publikumsverkehr genannt werden: Erfasst ist die Drohung jeglicher Art von Anschlägen, sofern davon eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit vieler Menschen ausgehen kann. Die Doktrin verlangt überwiegend eine Mindestanzahl von 20 Personen, doch dürften nach allgemeinem Sprachge- brauch und Verständnis wohl schon 10 Personen genügen (WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 46 f. zu Art. 156 StGB m.w.H.). Der Tatbestand der Erpressung sieht alternativ zwei Nötigungsmittel vor, die Ge- walt oder die Androhung ernstlicher Nachteile (WEISSENBERGER, a.a.O., N 4 f. zu Art. 156 StGB). Der Begriff der Androhung ernstlicher Nachteile stimmt wörtlich und inhaltlich mit demjenigen bei der Nötigung überein (WEISSENBERGER, a.a.O., N 10 zu Art. 156 StGB). Eine Androhung ernstlicher Nachteile liegt vor, wenn nach der Darstellung des Täters der Eintritt des Nachteils als von seinem Willen abhängig 14 erscheint und wenn die Androhung geeignet ist, den Betroffenen in seiner Ent- scheidungsfreiheit einzuschränken. Die Androhung muss dabei mindestens eine solche Zwangsintensität erreichen, dass sie den Betroffen entgegen seinem Willen zu dem von der Täterschaft gewünschten Verhalten veranlassen kann bzw. veran- lasst (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 25 f. zu Art. 181 StGB). Unwesentlich ist, ob die Täterschaft ihre Androhung ernstlicher Nachteile wahrmachen will, ob ihr die Verwirklichung des angedrohten Übels über- haupt möglich ist oder ob sie sich zu dieser Androhung sonst wie einer Täuschung bedient, um den verpönten Erfolg zu erreichen (DELNON/RÜDY, a.a.O., N 30 zu Art. 181 StGB). Bei der Beurteilung der Ernstlichkeit der angedrohten Nachteile wird auf einen objektiven Massstab abgestellt, um eine Überdehnung des Strafschutzes zu verhindern. Dies bedeutet, dass grundsätzlich nur solche Androhungen diesem Massstab genügen, die geeignet sind, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine freie Willensbildung und -betätigung zu beschränken (BGE 122 IV 322 E. 1a; BGE 106 IV 125 E. 2). Die subjektive Widerstandskraft des Opfers spielt dabei keine Rolle. Lässt sich die be- drohte Person aus irgendeinem Grunde nicht einschüchtern, so liegt ein Versuch der Nötigung vor (MRÁZ, in: StGB Annotierter Kommentar, N 3 zu Art. 156 StGB mit Verweis auf BGE 101 IV 47 E. 2.a). Die Ernstlichkeit des Nachteils hängt schliess- lich nicht vom tatsächlichen Erfolg der Androhung ab, sondern vom objektiven Ausmass des angedrohten Eingriffs (vgl. Urteil des BGer 6B_1082/2013 vom 14. Juli 2014 E. 2.3.1 mit Verweis auf BGE 96 IV 58 E. 3). Bei Art. 156 StGB ergibt sich die Rechtswidrigkeit schon aus dem Zweck der Nötigung, da die erpresseri- sche Handlung darauf gerichtet ist, das Opfer zu einer schädigenden Vermögens- disposition zu motivieren bzw. dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu erlangen. Erweist sich bereits die angestrebte Vermögensverschiebung als un- rechtmässig, erübrigt es sich, die nötigende Handlung weiter auf ihre Rechtswidrig- keit zu prüfen (WEISSENBERGER, a.a.O., N 21 f. zu Art. 156 StGB). In subjektiver Hinsicht muss der Täter im Bewusstsein und mit dem Willen handeln, einen anderen durch Gewalt oder Drohung zu einem vermögensschädigenden Verhalten zu nötigen, wodurch er oder ein anderer unrechtmässig bereichert wird. Die blosse Eventualabsicht der Bereicherung genügt (WEISSENBERGER, a.a.O., N 31 f. zu Art. 156 StGB). Bereicherungsabsicht fehlt, wenn der Täter einen An- spruch auf den erstrebten Vermögensvorteil hat oder zu haben glaubt. Sie kann je- doch dennoch gegeben sein, wenn der Täter Zweifel hat, ob der erhobene An- spruch begründet ist und insbesondere den Eintritt einer unrechtmässigen Berei- cherung in Kauf nimmt (WEISSENBERGER, a.a.O., N 32 zu Art. 156 StGB). Ein Versuch liegt unter anderem dann vor, wenn ein zur Vollendung der Tat gehörender Erfolg nicht eintritt (Art. 22 Abs. 1 StGB). Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale und manifestiert seine Tatentschlos- senheit, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht worden sind (vgl. BGE 137 IV 113 E. 1.4.2; BGE 131 IV 100 E. 7.2.1). 15 14. Subsumtion Es ist beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte anlässlich des Telefonats mit der Telefonistin des F.________ am 25. Januar 2021 die Zahlung von CHF 200'000.00 verlangte und damit drohte, im Falle des Nichterfüllens der gestell- ten Forderung das Spital in die Luft zu jagen. Die geäusserte Bombendrohung stellt ohne Weiteres eine Androhung ernstlicher Nachteile im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB dar. Da sich in einem Spital offenkundig zu jeder Tages- und Nachtzeit viele Menschen aufhalten, drohte der Beschuldigte – wie die Vorinstanz richtigerweise festhielt – anlässlich des besagten Telefonats mit einer Gefahr für Leib und Leben vieler Menschen sowie mit einer schweren Sachschädigung im Sinne der Qualifika- tion nach Ziff. 4 von Art. 156 StGB. Dass an einem Spital ein grosses öffentliches Interesse besteht, liegt auf der Hand. Die Verwirklichung der geäusserten Drohung machte der Beschuldigte allein von seinem Willen abhängig («ig wott hüt zobe zwöihunderttuusig Franke ha, wenn nid, jagi das Spital i d Luft»), wobei gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung unerheblich ist, ob der Beschuldig- te tatsächlich beabsichtigte, die gegenüber der Telefonistin geäusserte Drohung in die Tat umzusetzen oder ihm dies überhaupt möglich gewesen wäre. Der guten Ordnung halber ist festzuhalten, dass auch die Kammer davon ausgeht, dass der Beschuldigte keine Absichten hegte, die geäusserte Bombendrohung in die konkre- te Tat umzusetzen. Vielmehr handelte er in einem Anflug von Wut über den Erhalt einer Rechnung, welche er für seine fürsorgerische Unterbringung aus dem Jahr 2020 erhalten hatte. Letztere stand im Zusammenhang mit einer Auseinanderset- zung zwischen dem Beschuldigten und dem Sicherheitsdienst des F.________, welche sich am hier fraglichen Datum jährte. Letztlich kommt es in diesem Zusammenhang nur auf die Wirkung der ausgespro- chenen Drohung an. Im Raum stand eine Bombendrohung gegen das F.________, welche eine potentielle Gefährdung für Leib und Leben vieler Menschen sowie eine potentiell erhebliche Sachbeschädigung bedeutete. Dass die damalige Telefonistin im konkreten Fall die tatsächliche Umsetzung der Drohung des Beschuldigten nicht für realistisch hielt resp. sich nicht einschüchtern liess, ist grundsätzlich unerheb- lich. Immerhin handelte es sich bei der Zeugin bzw. damaligen Gesprächspartnerin des Beschuldigten um eine besonders erfahrene Telefonistin, welche es eigenen Angaben zufolge gewohnt war, aufgebrachte Personen zu beruhigen. Die seitens des Beschuldigten ausgesprochene Drohung überschreitet aus Sicht der Kammer indessen bei Weitem, was entsprechende Mitarbeitende im Telefondienst eines Spitals täglich zu hören bekommen. Nach Ansicht der Kammer war der vom Be- schuldigten angedrohte Nachteil genügend konkret und damit ohne Weiteres ge- eignet, um – objektiv gesehen – von einer (anderen) besonnenen Person in dersel- ben Situation ernstgenommen zu werden und diese in ihrer freien Willensbildung und -betätigung zu beschränken sowie zu einem vermögensschädigenden Verhal- ten zu bestimmen. Der guten Ordnung halber ist festzuhalten, dass die Telefonistin – obwohl sie durchwegs betonte, die Drohung nicht ernstgenommen zu haben – ih- ren Chef letztlich trotzdem über das Telefonat bzw. dessen Inhalt informierte. Der Beschuldigte beabsichtigte, mithilfe der geäusserten Bombendrohung einen Betrag von CHF 200‘000.00 erhältlich zu machen. Es ist in diesem Zusammenhang 16 weder ersichtlich noch dargetan, dass der Beschuldigte effektiv über einen ent- sprechenden (zivilrechtlichen) Anspruch verfügte, womit die Unrechtmässigkeit der Forderung zu bejahen ist. Doch selbst wenn man zugunsten des Beschuldigten von einem etwaigen (teilweisen) Anspruch gegenüber der F.________ AG ausginge, wäre die Drohung zufolge des gewählten Mittels und des fehlenden Sachzusam- menhangs rechtswidrig (zur Bereicherungsabsicht, vgl. nachfolgend). Zutreffend hielt die Vorinstanz hinsichtlich des subjektiven Tatbestands sodann fest, dass die konkreten Tatumstände angesichts des Beweisergebnisses keinen anderen Schluss zulassen, als dass der Beschuldigte vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen bezüglich sämtlicher objektiver Tatbestandselemente, handelte. Er woll- te mit der ausgesprochenen Bombendrohung zusätzlichen Druck ausüben und da- durch erreichen, dass die F.________ AG den von ihm geforderten Betrag von CHF 200'000.00 bezahlt. Der Beschuldigte machte im vorliegenden Verfahren zwar Angaben zur Zusammensetzung der gestellten Forderung von CHF 200'000.00 (CHF 100'000.00 für sich und CHF 100'000.00 für seinen Sohn [pag. 268, Z. 21 ff.]), sie wurde jedoch weder in Bestand noch Höhe belegt oder näher begründet. Vielmehr führte der Beschuldigte selber aus, er habe die Höhe der Forderung am Ende des Gesprächs noch erhöht (von zunächst CHF 100'000.00 auf CHF 200'000.00, pag. 268, Z. 24 f.). Selbst mit Blick auf allfäl- lige Prozesse im Ausland, die dort gesprochenen Schadenersatz- und Genugtu- ungssummen sowie aufgrund der vergangenen Vorfälle kann angesichts der Um- stände nicht ernsthaft davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte effektiv eine durchsetzbare Forderung in entsprechender Höhe zu haben glaubte. Indem er anlässlich des damaligen Telefonats – unter Androhung der erheblichen Nachteile – dennoch die fragliche Summe verlangte, nahm er zumindest in Kauf, sich un- rechtmässig zu bereichern. Der subjektive Tatbestand ist damit erfüllt. Unbestritten handelt es sich vorliegend lediglich um eine versuchte Begehung, da es nicht zu einer Geldübergabe bzw. Vermögensverschiebung gekommen ist, son- dern der Chef des Sicherheitsdienstes des F.________ die Polizei über das Han- deln des Beschuldigten in Kenntnis gesetzt hat. Der Beschuldigte hat aber durch sein Telefonat bzw. die darin gemachten Ausführungen alles in seiner Macht ste- hende unternommen, um die F.________ AG zu veranlassen, sich seinem Willen entsprechend zu verhalten. Die Schwelle zum strafbaren Versuch ist klar über- schritten, auch wenn der Beschuldigte keinen Übergabeort bzw. keine Kontoanga- ben für eine allfällige Überweisung nannte. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind weder dargetan noch sind sol- che auszumachen. 15. Fazit Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 4 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil der F.________ AG schuldig zu sprechen. 17 IV. Strafzumessung 16. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung korrekt aus- geführt. Darauf wird verwiesen (S. 20 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 309 f.). Bei einem versuchten Delikt ist zunächst die hypothetisch schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen und diese anschliessend unter Berück- sichtigung der versuchsweisen Begehung zu reduzieren (MATHYS, Leitfaden Straf- zumessung, 2. Aufl. 2019, N 119 ff.). 17. Vorbemerkung Der erstinstanzliche Schuldspruch wegen Beschimpfung und die diesbezüglich ausgesprochene Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 300.00, sind in Rechtskraft erwachsen und somit nicht mehr Gegenstand des oberinstanzlichen Verfahrens. Im Rahmen der nachfolgenden Strafzumessung ist damit «lediglich» die versuchte Erpressung zu berücksichtigen. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten hierfür zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt, den Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festge- legt. Aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbotes kann die Kammer das Ur- teil hinsichtlich der im Rahmen der Strafzumessung auszufällenden Sanktion nur bestätigen oder zugunsten des Beschuldigten abändern. 18. Strafrahmen und Strafart Für die qualifizierte Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 4 StGB ist eine Freiheitsstrafe von nicht weniger als einem Jahr auszusprechen. Das Gesetz sieht für den Ver- such ferner eine fakultative Strafmilderung vor (Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 48a StGB; vgl. BGE 137 IV 113 E. 1.4.2). Die Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentli- chen Strafrahmens der anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Die Kam- mer ist bei Vorliegen eines Strafmilderungsgrundes lediglich dann nicht mehr an die Grenze des ordentlichen Strafrahmens gebunden, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8; Urteil des BGer 6B_935/2017 vom 9. Februar 2018 E. 2.3). 19. Konkrete Strafzumessung 19.1 Tatkomponenten 19.1.1 Objektive Tatschwere Art. 156 StGB schützt das Rechtsgut der freien Willensbildung bzw. -betätigung sowie das Vermögen. Indem der Beschuldigte versuchte, von der F.________ AG einen Betrag von CHF 200'000.00 erhältlich zu machen und für den Fall des Nich- terfüllens dieser Forderung eine Bombendrohung äusserte, wurde das vorgenannte Rechtsgut verletzt. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, dürfen die Merkmale, welche zur Qualifikation gemäss Art. 156 Ziff. 4 StGB geführt haben (Gefahr für 18 Leib und Leben vieler Menschen und drohende schwere Beschädigung einer Sa- che, an der ein grosses öffentliches Interesse besteht), bei der Strafzumessung nicht erneut herangezogen werden (sog. «Doppelverwertungsverbot»). Dagegen ist es zulässig und auch geboten zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifi- zierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist (MATHYS, a.a.O., N 86 mit Verweis auf BGE 118 IV 342 E. 2b). Wer ferner mehrere qualifizierende Tatbe- standselemente erfüllt, welche für sich alleine gesehen jeweils die Qualifikation bzw. den höheren Strafrahmen begründen, muss sich dies sodann zu seinem Nachteil anrechnen lassen. In diesem Fall darf ein zweites Qualifikationskriterium uneingeschränkt taterschwerend berücksichtigt werden (MATHYS, a.a.O., N 92). Im Rahmen der objektiven Tatschwere bzw. vorab mit Blick auf die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts ist demnach erschwerend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nicht «nur» mit einer Gefahr für Leib und Leben vieler Menschen drohte, sondern mit der geäusserten Bombendrohung auch eine potentiell schwere Schädigung des Spitals (an welchem zweifellos ein grosses öffentliches Interesse besteht) einherging. Bei einem Spital handelt es sich um ei- nen Ort, an welchem sich aussergewöhnlich viele, insbesondere auch viele vulne- rable Menschen aufhalten. Die Schädigung der in einem Spital vorhandenen Infra- struktur kann für den Spitalbetrieb und die Region sodann verheerend sein. Inso- fern stand für das Spital (und selbstredend auch für die sich darin aufhaltenden Personen) viel auf dem Spiel. Erschwerend kommt hinzu, dass es sich bei der ge- forderten Summe von CHF 200'000.00 um einen erheblichen Deliktsbetrag handelt. Da das F.________ nicht auf die Forderung einging, ist es nicht zu der beabsichtig- ten Vermögensverschiebung gekommen. Eine Evakuation oder ähnliches fand ak- tenkundig nicht statt und die damalige Telefonistin liess sich aufgrund des Vorfalls – wie bereits erwähnt – nicht ernstlich beeindrucken. Es dürfte indessen ihrer lang- jährigen Erfahrung (darunter auch mit aufgebrachten Personen) geschuldet sein, dass sie die Geschehnisse – so zumindest der bei der Vorinstanz hinterlassene persönliche Eindruck – schnell verarbeitet hat. Auch wenn der konkrete Vorgang glimpflich ausgegangen ist, muss zunächst eine hypothetische Strafe für das voll- endete Delikt ausgefällt werden (zur Reduktion aufgrund des Versuchs, vgl. Ziff. 19.1.4 hiernach). Innerhalb der möglichen Bandbreite des qualifizierten Tatbe- stands sind zwar noch gravierendere Vorfälle denkbar, die vorliegende (versuchte) Erpressung darf jedoch keinesfalls bagatellisiert werden (vgl. etwa die Urteile des Obergerichts Zürich SB140042 vom 23. Mai 2014 und SB130013 vom 8. Mai 2013). Insgesamt kann die objektive Tatschwere, insbesondere mit Blick auf die Er- füllung zweier Qualifizierungen (bzw. einer zweiten), faktisch nicht mehr als leicht bezeichnet werden, bewegt sich aber nach der juristischen Begrifflichkeit – bezo- gen auf den sehr weiten Strafrahmen bei einer vollendeten qualifizierten Erpres- sung nach Art. 156 Ziff. 4 StGB i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StGB von einem Jahr bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe und die möglichen Begehungsvarianten – noch im Be- reich des leichten Verschuldens, wenn auch nicht gerade des sehr leichten Ver- schuldens. Betreffend die Art und Weise der Deliktsbegehung ist mit der Vorinstanz festzuhal- ten, dass der Beschuldigte die Tat offenbar nicht von langer Hand plante und diese 19 relativ spontan in einem Anfall von Wut erfolgte, weil er eine Rechnung aufgrund seiner fürsorgerische Unterbringung aus dem Jahr 2020 erhalten hatte. In diesem Zusammenhang fällt einzig auf, dass der Beschuldigte genau denjenigen Tag für den Anruf wählte, an welchem sich der Vorfall, welcher letztlich zur fürsorgerischen Unterbringung führte, jährte. Zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte weder einen Ort für eine allfällige Geldübergabe noch seine Kontoangaben für eine allfäl- lige Überweisung der Forderung nannte. Auch im Übrigen war die eigentliche Dro- hung eher plump formuliert. Die Art und Weise der Deliktsbegehung wirkt sich da- mit nicht verschuldenserhöhend aus. Das Vorgehen des Beschuldigten geht nicht über das hinaus, was eine entsprechende (versuchte) Erpressung ausmacht. Die Strafe ist aufgrund der objektiven Tatschwere auf 24 Monate festzusetzen. 19.1.2 Subjektive Tatschwere In Bezug auf die Willensrichtung ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte be- treffend sämtliche objektive Tatbestandselemente direktvorsätzlich handelte. Dies ist jedoch neutral zu werten. Das (mindestens) eventualvorsätzliche Handeln in Be- zug auf die unrechtmässige Bereicherung ist demgegenüber leicht verschulden- smindernd zu berücksichtigen. Die Beweggründe des Beschuldigten waren sodann ausschliesslich finanzieller und somit egoistischer Natur, was jedoch tatbestands- immanent ist. Die Tat war schliesslich ohne Weiteres vermeidbar. Insgesamt erach- tet die Kammer aufgrund der subjektiven Tatschwere eine leichte Reduktion der Strafe um zwei Monate als angemessen. 19.1.3 Zwischenfazit Gesamthaft ist für das hypothetisch vollendete Delikt aufgrund des überaus weiten Strafrahmens noch von einem leichten Verschulden auszugehen, womit 22 Monate schuldangemessen sind. 19.1.4 Versuch als Strafminderungsgrund Gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB kann das Gericht bei Vorliegen eines Versuchs die Strafe mildern. Das Mass der Milderung hängt unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolges und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (MATHYS, Zur Technik der Strafzumessung, in: SJZ 100/2004 S. 173 ff., S. 178; WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 24 zu Art. 48a StGB). Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass es beim (vollendeten) Versuch geblieben ist. Dieser Umstand hat sich im Sinne einer Reduzierung der (hypothetischen) ver- schuldensangemessenen Strafe auszuwirken. Der Beschuldigte machte anlässlich des fraglichen Telefonats keine näheren Angaben zu Überweisung bzw. Übergabe des verlangten Geldbetrags und beabsichtigte nicht, die Bombendrohung konkret in die Tat umzusetzen bzw. es wurden keine diesbezüglichen Vorbereitungen getrof- fen. Sodann liess sich die zuständige Telefonistin resp. letztlich das F.________ von der Drohung auch nicht beeindrucken und avisierte die Polizei. Eine Reduktion der Strafe um 10 Monate erscheint unter diesen Voraussetzungen angemessen. Die Strafe reduziert sich damit auf 12 Monate. 20 19.2 Täterkomponenten Betreffend die Täterkomponenten kann vorab auf die ausführlichen erstinstanzli- chen Erwägungen verwiesen werden (S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 312). Der Beschuldigte ist mit .________ Geschwistern unter normalen Verhältnissen im Kanton J.________ aufgewachsen (pag. 26, Z. 103 f., Z. 109 f. sowie Z. 115). Nach dem Abbruch des Gymnasiums ging er Gelegenheitsjobs nach; über eine Berufs- ausbildung verfügt er nicht (pag. 26, Z. 121 ff. und Z. 128 f.). Er hat Schulden und wird vom Sozialdienst unterstützt (pag. 183 und pag. 22, Z. 117). Der Beschuldigte ist verheiratet, lebt aber von seiner Ehefrau (gerichtlich) getrennt (pag. 31). Seine .________ Kinder leben bei seinen Eltern (pag. 82, pag. 27, Z. 134 ff.). Sein Vorle- ben und seine persönlichen Verhältnisse geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (pag. 181). Auch wenn der Beschuldigte der Polizei und Justiz gegenüber offenbar nicht sehr wohlgesinnt ist, verhielt er sich im Strafverfahren bzw. gegenüber den Behörden korrekt, was jedoch erwartet werden darf. Ein eigentliches Geständnis hinsichtlich der versuchten Erpressung liegt – auch wenn ein grosser Teil des Telefongesprächs eingestanden wurde – nicht vor, ebenso wenig Reue und Einsicht. Eine besondere Strafempfindlichkeit, welche gemäss Bundesgericht nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen ist (Ur- teil des BGer 6B_1095/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3 mit Hinweisen), ist schliess- lich nicht auszumachen. Zusammenfassend sind die Täterkomponenten als neutral zu werten. 19.3 Konkretes Strafmass Insgesamt erachtet die Kammer somit eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten als an- gemessen. Auf Grund des Verschlechterungsverbots darf die vorinstanzliche Strafe von 9 Monaten jedoch nicht überschritten werden. 19.4 Vollzug der Freiheitsstrafe Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht not- wendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Ver- gehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und seit dem nun zu beurteilenden Vorfall nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten. Seine persönlichen Verhältnisse scheinen grundsätzlich geordnet. Unter den gegebenen Umständen kann ihm kei- ne schlechte Legalprognose gestellt werden, so dass die Strafe bedingt auszu- sprechen ist. Etwas Anderes wäre auf Grund des geltenden Verschlechterungsver- bots denn auch gar nicht möglich. Die Probezeit wird in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auf zwei Jahre festgesetzt. 21 V. Kosten und Entschädigungen 20. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Nach Art. 426 Abs. 1 StPO hat die beschuldigte Person die Verfahrenskos- ten zu tragen, wenn sie verurteilt wird. Entsprechend sind die erstinstanzlichen Ver- fahrenskosten von insgesamt CHF 5'739.80 dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmit- telverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor dem Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Der Beschuldigte beantragte oberinstanzlich vergeblich einen Freispruch vom Vor- wurf der versuchten Erpressung. Die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren werden in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 2’000.00 bestimmt und zufolge seines Unterliegens dem Beschuldigten auferlegt. 21. Amtliche Entschädigungen 21.1 Allgemeine Ausführungen Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgewiesen. Die Entschädigung richtet sich nach dem im betreffenden Kanton geltenden Anwaltstarif und damit vorliegend nach dem Kanto- nalen Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11) und der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811; vgl. BGE 142 IV 163 E. 3.1.2 S. 167 f.; WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014., N 15 f. zu Art. 429 StPO mit Hinweisen). In Strafrechtssachen wird das Honorar bei einzelgerichtlichen Ver- fahren vor Regionalgerichten im Rahmen von CHF 500.00 bis CHF 25'000.00 be- messen. Im Berufungsverfahren beträgt das Honorar 10 bis 50% davon (Art. 17 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Bst. f PKV). Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Par- teikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeu- tung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Für das volle Honorar ist praxisgemäss von einem Stundenansatz von CHF 250.00 auszugehen und Kopien dürfen mit 40 Rappen pro Seite veranschlagt werden, da betreffend Auslagen der Betrag für die amtliche Entschädigung übernommen wird (vgl. Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 21. Januar 2022 betreffend die Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte und Nachforderungsrecht, Ziff. 3.4/b und 4.4). Art. 135 Abs. 4 StPO bestimmt, dass die beschuldigte Person bei einer Verurtei- lung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, (Bst. a) dem Kanton die der amtlichen Verteidigung ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und (Bst. b) 22 der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vol- len Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 21.2 Erstinstanzliches Verfahren Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanz- lichen Verfahren durch Fürsprecher B.________ wird grundsätzlich gestützt auf die als angemessen erachtete Kostennote vom 5. April 2022 festgesetzt (pag. 277 ff.). Analog der Berechnungsweise der Vorinstanz ergibt sich eine Abweichung im Frankenbereich. Eine Anpassung erfolgt jedoch in Bezug auf das volle Honorar, welches praxisgemäss auf CHF 250.00 festgesetzt wird, sowie hinsichtlich der zu entschädigenden Kopien (40 Rappen pro Seite). Fürsprecher B.________ ist somit eine amtliche Entschädigung von CHF 3'609.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszu- richten. Aufgrund seiner Verurteilung wird der Beschuldigte – unter den Vorausset- zungen von Art. 135 Abs. 4 StPO – voll rück- und nachzahlungspflichtig. 21.3 Oberinstanzliches Verfahren Für das oberinstanzliche Verfahren macht Fürsprecher B.________ mit Honorarno- te vom 13. Januar 2023 einen Aufwand von 12.1667 Stunden geltend (pag 388 ff.). Die Kammer erachtet den geltend gemachten Aufwand zwar als hoch, aber gerade noch angemessen. Das volle Honorar wird praxisgemäss wiederum auf CHF 250.00 festgesetzt sowie die Kopien mit 40 Rappen (anstatt 50 Rappen) pro Seite verrechnet. Fürsprecher B.________ ist für das oberinstanzliche Verfahren somit eine amtliche Entschädigung von CHF 2'701.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten. Aufgrund seiner Verurteilung wird der Beschuldigte – unter den Vor- aussetzungen von Art. 135 Abs. 4 StPO – voll rück- und nachzahlungspflichtig. VI. Verfügungen 22. Für die Verfügungen (Eröffnungsformel) wird auf das nachfolgende Dispositiv ver- wiesen. 23 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 5. April 2022 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. A.________ schuldig erklärt wurde der Beschimpfung, begangen am 29. Februar 2021 in .________ C.________, zum Nachteil der D.________ und der Mitarbeiten- den der D.________ E.________ C.________. 2. A.________ in Anwendung der Art. 34, 42, 44 Abs. 1, 47 und 177 Abs. 1 StGB verur- teilt wurde zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 300.00. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. II. A.________ wird schuldig erklärt der versuchten Erpressung, begangen am 25. Februar 2021 um ca. 10:30 Uhr in .________ C.________, zum Nachteil der F.________ AG und gestützt darauf sowie in Anwendung der Art. 22 Abs. 1, 40, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 48a, 156 Ziff. 4 StGB; Art. 426 Abs. 1 und 3 sowie Art. 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt. 2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 5'739.80. 3. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf eine Pau- schalgebühr von CHF 2'000.00. 24 III. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Fürspre- cher B.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 15.33 200.00 CHF 3’066.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 285.80 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3’351.80 CHF 258.10 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3’609.90 volles Honorar CHF 3’832.50 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 285.80 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4’118.30 CHF 317.10 Total CHF 4’435.40 nachforderbarer Betrag CHF 825.50 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 3'609.90 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 825.50, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Fürspre- cher B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 12.17 200.00 CHF 2’433.35 Auslagen MWST-pflichtig CHF 75.30 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2’508.65 CHF 193.15 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2’701.80 volles Honorar CHF 3’042.50 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 75.30 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3’117.80 CHF 240.05 Total CHF 3’357.85 nachforderbarer Betrag CHF 656.05 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 2'701.80 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 656.05, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 25 IV. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Fürsprecher B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 17. Februar 2023 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Gerber i.V. Oberrichter Vicari Die Gerichtsschreiberin: Ragonesi Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). 26