der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz durch a) einfache Verkehrsregelverletzung, begangen durch Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit um 6 km/h b) Missbräuchliches Verwenden von Kontrollschildern c) Führen eines Personenwagens ohne Fahrzeugausweis und Kontrollschild d) Führen eines Personenwagens ohne Haftpflichtversicherung begangen am 28. April 2020, um 19:13 Uhr, auf der Autobahn F.________, C.________, Abschnitt D.________, und in Anwendung der Art. 34, 42 Abs. 1 und 4, 44, 47, 49 Abs. 1, 106 StGB Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO Art. 90 Abs. 1, 96 Abs. 1 und 2, 97 Abs. 1 lit. a SVG