Angesichts des Ausgangs des Verfahrens sind dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt ausmachend CHF 2’450.00, aufzuerlegen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ist mit seinem Antrag auf Freispruch unterlegen, weshalb ihm die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'500.00 aufzuerlegen sind (Art. 24 lit. a VKD; Richtlinie für die Bemessung der Gerichtsgebühren gemäss Beschluss der Strafabteilungskonferenz vom 24. Januar 2011).