23. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wurde vorinstanzlich freigesprochen, oberinstanzlich dagegen schuldig gesprochen. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens sind dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt ausmachend CHF 2’450.00, aufzuerlegen.