21. Übertretungsbusse Für das Führen eines Personenwagens ohne Fahrzeugausweis und Kontrollschild (Art. 96 Abs. 1 SVG) und für die einfache Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1 SVG) ist der gleiche Strafrahmen vorgesehen. Bei der Bestimmung der Gesamtbusse wiegt in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB und mit Blick auf die konkrete Tatschwere (tatsächliche Verletzung eines Rechtsgutes) das Führen eines Personenwagens ohne Fahrzeugausweis und Kontrollschild (Art. 96 Abs. 1 SVG) schwerer. In einem ersten Schritt ist somit gestützt hierauf eine Einsatzstrafe zu bestimmen.