Eine tiefere Busse hätte vorliegend lediglich einen symbolischen Charakter (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Die Verbindungsbusse soll dem Beschuldigten den Ernst seiner Verfehlung aufzeigen, nicht zuletzt auch mit Blick auf seine wiederholte Delinquenz im Strassenverkehr in den letzten Jahren. Die Verbindungsbusse ist auf der Gesamtgeldstrafe zu berücksichtigen und entsprechend abzuziehen.