Dies hielt ihn nicht von weiterer Delinquenz ab. Er fuhr über eine längere Strecke mit einem nicht eingelösten Fahrzeug und ohne Haftpflichtversicherung. Es rechtfertigt sich vorliegend, die Verbindungsbusse in einem Bereich festzusetzen, welche über dem einer Ordnungsbusse liegt. Unter Berücksichtigung aller Umstände erscheint eine Verbindungsbusse von CHF 500.00 angemessen. Eine tiefere Busse wäre zu gering, als dass noch von einem Denkzettel gesprochen werden könnte. Eine tiefere Busse hätte vorliegend lediglich einen symbolischen Charakter (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4).