18 dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, erscheint es sachgerecht, ihre Obergrenze grundsätzlich auf einen Fünftel beziehungsweise 20% festzulegen. Abweichungen sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Dem ADMAS-Auszug ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte sich bereits verschiedene Verfehlungen im Strassenverkehr zu schulde kommen liess. Dies hielt ihn nicht von weiterer Delinquenz ab.