247) ist der Beschuldigte nicht einschlägig vorbestraft ist. Zwischen 2009 und 2022 kam es aber zu verschiedenen Ausweisentzügen, weil er mehrmals – letztmals am 4. März 2022, also während laufendem Verfahren – gegen die Strassenverkehrsregeln verstiess (243 ff.). Der Beschuldigte lebt in geordneten Verhältnissen und geht in seiner eigenen Firma zu 50% einer beruflichen Tätigkeit nach. Nach Ansicht der Kammer kann dem Beschuldigten grundsätzlich gerade noch eine günstige Prognose attestiert werden. Es kann somit eine bedingte Geldstrafe ausgesprochen werden.