CHF 200.00 vor. Auf Grund der Fahrt über eine längere Strecke erachtet die Kammer für das missbräuchliche Verwenden der Kontrollschilder isoliert betrachtet eine Strafe von zehn Strafeinheiten als dem Tatverschulden angemessen. Asperierend ist diese auf Grund des engen Zusammenhangs lediglich mit fünf Strafeinheiten zu berücksichtigen. Die Täterkomponenten erachtet die Kammer als neutral. Dies ergibt eine Gesamtgeldstrafe von 25 Strafeinheiten. Hiervon wird noch eine Verbindungsbusse abzuziehen sein (dazu Ziff. 20). 19.2 Bedingter Strafvollzug