19. Geldstrafe 19.1 Konkretes Strafmass Der Tatbestand des Führens eines Personenwagens ohne Haftpflichtversicherung (Art. 96 Abs. 2 SVG) und der missbräuchlichen Verwendung von Kontrollschildern (Art. 97 Abs. 1 SVG) weisen den gleichen Strafrahmen auf. Mit Blick auf die konkrete Tatschwere (tatsächliche Verletzung eines Rechtsgutes) ist das Führen eines Personenwagens ohne Haftpflichtversicherung (Art. 96 Abs. 2 SVG) als das schwerere Delikt zu werten und gilt somit als Ausgangspunkt für die Einsatzstrafe. Diese ist auf Grund des Schuldspruchs wegen missbräuchlichem Verwenden von Kontrollschildern (Art.