a SVG) handelt es sich um Vergehen. Beide Delikte sehen als Sanktion eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor. Für Strafen von weniger 16 als sechs Monaten bzw. bis zu 180 Tagessätzen ist grundsätzlich eine Geldstrafe auszusprechen (Art. 34 Abs. 1, Art. 40 und 41 Abs. 1 StGB, BGE 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3), wovon vorliegend auszugehen sein wird (vgl. Ziff. 19). Bei diesen beiden Vergehen wird sich weiter die Frage einer Verbindungsbusse stellen (vgl. Ziff. 20).