104 StGB). Die Strafbehörde ist im Ordnungsbussenverfahren jedoch gezwungen, auf die Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse und der Vorstrafen des Täters zu verzichten (Art. 1 Abs. 5 OBG) und die Busse nach äusseren Tatmerkmalen routinemässig zu bemessen (vgl. BGE 114 IV 63 ff., E. 3).