Insofern dienen die Richtlinien der rechtsgleichen Behandlung in gleichgearteten Fällen und somit auch der Rechtssicherheit und der Gerechtigkeit. Die in den Bussenlisten (Ordnungsbussengesetz [OBG; SR 314.1] / Ordnungsbussenverordnung [OBV; SR 314.11]) enthaltenen Delikte werden in den VBRS- Richtlinien teilweise nicht aufgeführt. Falls diese Delikte im ordentlichen Verfahren zur Beurteilung kommen, gelten diese Bussenlisten als Richtlinien (VBRS- Richtlinien per 01.01.2021, S. 4). Die Prinzipien nach Art. 47 StGB gelten grundsätzlich auch bei der Festsetzung von Übertretungsbussen (Art. 104 StGB).