Diese Einsatzstrafe hat der Richter in der Folge unter Einbezug der anderen Straftaten angemessen zu erhöhen. Auch insoweit muss er den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25.07.2013). Bei der Festsetzung der Einsatzstrafe sind zunächst alle (objektiven und subjektiven) verschuldensrelevanten Umstände zu beachten. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte zu beurteilen, und es ist in Anwendung des Asperationsprinzips aufzuzeigen, in welchem Ausmass die Einsatzstrafe zu erhöhen ist.