15 gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (sog. Asperationsprinzip; Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen. Alsdann hat der Richter die Einsatzstrafe für die schwerste Straftat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen, indem er alle straferhöhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. Diese Einsatzstrafe hat der Richter in der Folge unter Einbezug der anderen Straftaten angemessen zu erhöhen.