Gemäss den entsprechenden Bestimmungen wird unter anderem mit Busse bestraft, wer bei Motorwagen das Kontrollschild nicht vorne und hinten anbringt. Damit wird mit Übertretungsbusse bestraft, wer die (vorhandenen) und auf das jeweilige Fahrzeug zugelassenen Kontrollschilder nicht richtig anbringt (vgl. BSK- Bühlmann, Art. 96 SVG N 54). Ist das Fahrzeug demgegenüber gar nicht zum Verkehr zugelassen oder werden Kontrollschilder verwendet, welche nicht für das Fahrzeug bestimmt sind, wie in vorliegendem Fall, finden Art. 96 bzw. 97 SVG Anwendung. Der Tatbestand von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG ist somit nicht erfüllt.