16. Nichtanbringen des vorgeschriebenen Kontrollschildes Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte (pag. 264) entsprechend dem Strafbefehl (pag. 66) auch einen Schuldspruch wegen Nichtanbringen des vorgeschriebenen Kontrollschildes (Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG i.V. mit Art. 96 und 219 Abs. 1 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge [VTS; SR 741.41]). Vorgeworfen wird dem Beschuldigten, dass er vordere Kontrollschild nicht angebracht habe. Gemäss den entsprechenden Bestimmungen wird unter anderem mit Busse bestraft, wer bei Motorwagen das Kontrollschild nicht vorne und hinten anbringt.