Der Beschuldigte wusste darum und war sich ohne Weiteres bewusst, dass er ein Fahrzeug ohne Fahrzeugausweis und ohne die entsprechenden Kontrollschilder nicht in den Verkehr bringen darf. Indem er mit dem betreffenden Fahrzeug dennoch ohne Fahrzeugausweis und ohne eingelöstes Kennzeichen fuhr, erfüllte er die objektiven und