Der Beschuldigte ist folglich des Führens eines Personenwagens ohne Haftpflichtversicherung gemäss Art. 96 Abs. 2 SVG (Vergehen) schuldig zu sprechen. Gemäss Beweisergebnis hat der Beschuldigte am 28. April 2020 um 19:13 Uhr auf der Autobahn F.________ C.________ ein Fahrzeug ohne einen Fahrzeugausweis und ohne die erforderlichen eingelösten Kennzeichen gelenkt. Der Beschuldigte wusste darum und war sich ohne Weiteres bewusst, dass er ein Fahrzeug ohne Fahrzeugausweis und ohne die entsprechenden Kontrollschilder nicht in den Verkehr bringen darf.