15.2 Subsumption Es ist erstellt, dass der Beschuldigte am 28. April 2020 um 19:13 Uhr auf der Autobahn F.________ C.________ ein Fahrzeug lenkte, ohne eine entsprechende Haftpflichtversicherung dafür zu haben. Der Beschuldigte wusste um die fehlende Versicherungsdeckung und lenkte das Fahrzeug dennoch. Somit hat der Beschuldigte den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 96 Abs. 2 SVG erfüllt. Der Beschuldigte ist folglich des Führens eines Personenwagens ohne Haftpflichtversicherung gemäss Art. 96 Abs. 2 SVG (Vergehen) schuldig zu sprechen.