97 Abs. 1 lit. a SVG. Er tat dies, obschon er wusste, dass die Kontrollschilder nicht auf das fragliche Fahrzeug registriert waren. Somit hat er den Tatbestand des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Der Beschuldigte ist in Anwendung von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG schuldig zu sprechen