90 Abs. 2 SVG zu qualifizieren. Mit der gebotenen Sorgfalt hätte er die signalisierte Geschwindigkeit einhalten können; entsprechend handelt er fahrlässig. Der Beschuldigte ist somit wegen einfacher Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen. 14. Missbräuchliches Verwenden von Kontrollschildern 14.1 Rechtliches Gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG macht sich strafbar, wer Ausweise oder Kontrollschilder verwendet, die nicht für ihn oder sein Fahrzeug bestimmt sind. Ein missbräuchliches Verwenden ist gegeben, wenn besagte Ausweise bzw. Kontrollschil-