13.2 Subsumption Der Beschuldigte fuhr am 28. April 2020 um 19:13 auf der Autobahn F.________, C.________, Abschnitt D.________. Auf Grund der Baustelle galt jedoch die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h. Der Beschuldigte fuhr zu schnell und überschritt die signalisierte Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte und Messunsicherheit um 6 km/h. Der Beschuldigte hat somit die Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 5 VRV verletzt. Die Verkehrsregelverletzung ist nicht als schwer bzw. grob im Sinne der Qualifikation von Art. 90 Abs. 2 SVG zu qualifizieren.