Weiter ist gemäss Art. 32 SVG geregelt, dass die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen ist, und dass der Bundesrat die Geschwindigkeit der Motorfahrzeuge auf allen Strassen begrenzt. Der Bundesrat hat diesbezüglich in Art. 4a Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung (VRV; SR 741.11) die allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten geregelt. Demnach beträgt laut Art. 4a Abs. 1 lit. c VRV die allgemeine Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen 120km/h, wobei gemäss Art. 4a Abs. 5 VRV abweichende signalisierte Höchstgeschwindigkeiten den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten vorgehen. 13.2 Subsumption