90 Abs. 1 SVG zumindest leichte Fahrlässigkeit (Weissenberger, a.a.O., Art. 90 N 14). Nach Art. 27 Abs. 1 SVG sind die Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei zu befolgen, wobei die Signale und Markierungen den allgemeinen Regeln und die Weisungen der Polizei den allgemeinen Regeln und den Signalen und Markierungen vorgehen. Werden diese missachtet, so macht man sich strafbar, soweit diesen Zeichen Vorschriftscharakter zukommt (Giger, SVG-Kommentar, Strassenverkehrsgesetz mit weiteren Erlassen, 9. Aufl., Zürich 2022, Art. 27 N 1). Weiter ist gemäss Art.