13. Einfache Verkehrsregelverletzung 13.1 Rechtliches Nach Art. 90 Abs. 1 SVG macht sich schuldig, wer Verkehrsregeln des SVG oder der Vollzugsvorschriften des Bundesrates verletzt. Die einfache Verletzung von Verkehrsregeln wiegt objektiv und subjektiv höchstens mittelschwer, in dem Sinne, dass sie nicht schwer bzw. grob im Sinne der Qualifikation von Art. 90 Abs. 2 SVG wiegt (Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl., Zürich/M.________ 2014, Art. 90 N 24). In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG zumindest leichte Fahrlässigkeit (Weissenberger, a.a.