SR 741.01). Weiter geht die Kammer davon aus, dass dem Beschuldigten als langjähriger Automobilist ohne Weiteres bewusst war, dass er ein Fahrzeug ohne Haftpflichtversicherung, ohne Fahrzeugausweis und ohne die entsprechenden Kontrollschilder nicht in den Verkehr bringen durfte. Er fuhr mit dem genannten Fahrzeug, obschon er wusste, dass das hintere Kontrollschild nicht auf das fragliche Fahrzeug eingelöst war. 12 III. Rechtliche Würdigung