Eine rein theoretische Möglichkeit wäre der Abschluss einer Haftpflichtversicherung eines nicht eingelösten Fahrzeuges. Es ist notorisch, dass bei entsprechenden Versicherungen die Deckung ab der Aktivierung des Versicherungsnachweises durch das Strassenverkehrsamt gilt. Werden die Kontrollschilder beim Amt hinterlegt, so wird die Haftpflichtversicherung sistiert. Letzteres ergibt sich ausdrücklich aus Art. 68 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01).