___ und dem Beschuldigten aktenkundig ist. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass der Beschuldigte gelegentlich Fahrzeuge von Dritten lenkt, zumal er im Transportgeschäft tätig ist (pag. 123). Bezüglich des geltend gemachten Alibis wird auf die obigen Erwägungen verwiesen. Nach Abwägung sämtlich vorhandener Indizien und Beweise bleiben mithin keine erheblichen und nicht zu unterdrückenden Zweifel daran bestehen, dass es sich bei der Person auf dem Radarbild um den Beschuldigten handelt. Gestützt auf die Radarmessung ist zudem erstellt, dass er das Fahrzeug zu schnell lenkte. Dies hätte er mit der gebührenden Sorgfalt vermeiden können.