11 holen könne (pag. 25). Da der Beschuldigte den Transport der Kinder durch die Ehefrau explizit als (einzigen) Grund für den Erwerb eines weiteren Fahrzeuges angab, lässt darauf schliessen, dass dieser nicht nur gelegentlich vorkam. Entsprechend ist es nicht glaubhaft, wenn der Beschuldigte nunmehr behauptet, er hole die Kinder jeden Tag ab und könne deshalb nicht die Person auf dem Radarbild sein.