Entsprechend ist denn auch die Ehefrau bzw. Mutter der Kinder zeitlich in der Lage, die Kinder abzuholen. Der Beschuldigte hat denn auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme ausgeführt, über die Gesellschaft sei ein weiteres Fahrzeug eingelöst worden, damit seine Frau die Kinder selbständig in die Kita bringen bzw. von dort ab-