Anschliessend passe er jeweils auf die Kinder auf (pag. 255). Vorab ist kaum schlüssig, weshalb der Beschuldigte als alleiniger Angestellter bei einer Gesellschaft, welche mitunter Transportdienstleistungen erbringt (pag. 119), bei einem angegebenen Arbeitspensum von 30% jeden Tag bis 18 Uhr arbeiten sollte (pag. 28). Weiter arbeitet die mit dem Beschuldigten in ungetrennter Ehe lebende Ehefrau unregelmässig bei der N.________ bzw. bei N.________ (pag. 28, 255). Deshalb werden sich ihre Arbeitszeiten auf sämtliche Wochentage sowie alle Betriebszeiten der Bahn verteilen. Entsprechend ist denn auch die Ehefrau bzw. Mutter der Kinder zeitlich in der Lage, die Kinder abzuholen.