angelblich völlig ausgeschlossen war, dass er sich an diesem Tag um 19:13 Uhr im Raum P.________ aufhielt. Erst anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab er dann zu Protokoll, dass er um diese Zeit entweder im Geschäft oder zu Hause war. Er fügte weiter an, er könne das Datum nicht im Kopf behalten. Weil es Abend gewesen sein, müsse er zu Hause gewesen sein. Seine Firma schliesse um 18 Uhr und er gehe dann die Kinder holen, anschliessend sei er zu Hause. Seine Frau arbeite (pag. 128). Ebenso führte er oberinstanzlich aus, er hole normalerweise die Kinder ab, bis 18 Uhr, jeden Tag. Anschliessend passe er jeweils auf die Kinder auf (pag. 255).