__ gefahren zu einem Kunden, dieser lebe 6 bis 7 km von der Autobahn entfernt in einem kleinen Dorf kurz vor P.________ (pag. 123). Letztere Schilderungen lassen es als durchaus vermuten, dass der Beschuldigte somit in der Vergangenheit den Autobahnabschnitt D.________ entgegen seinen ersten Aussagen sowohl geschäftlich wie auch privat mehrmals benutzt hat. Ebenso widersprüchlich sind die Aussagen des Beschuldigten im Zusammenhang mit seinem vorgebrachten Alibibeweis: Auch wenn einzuräumen ist, dass in den ersten Einvernahmen nicht nach einem Alibi gefragt wurde, so wäre es doch naheliegend gewesen, dass der Beschuldigte bereits in diesem Zeitpunkt darauf hingewiesen hätte, dass es